. .
Illustration

GRÜNDUNG UND STEUERN

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Stand: Februar 2012

Wenn mehrere Personen gemeinsam ein kleingewerbliches oder freiberufliches Unternehmen starten möchten, bilden sie häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Ein besonderes Augenmerk ist bei dieser Rechtsform auf bestehende Haftungsrisiken, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Regelungen zur Gewinnverteilung und steuerrechtliche Besonderheiten zu werfen – hierüber soll das vorliegende Merkblatt informieren.

1. Begriff der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt einen auf Dauer angelegter Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks dar (§§ 705 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Gesellschafter sind verpflichtet, diesen Zweck zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge durch Einbringung von Einlagen zu leisten. Die GbR kann für alle erlaubten Zwecke gegründet werden. Diese können erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. In der Praxis wird die Rechtsform der GbR vielseitig genutzt, z. B. für gewerbliche Tätigkeiten, Wohn-, Fahrt- und Spielgemeinschaften oder Freiberuflern (Rechtsanwälte, Ärzte).

Die GbR ist insbesondere zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) abzugrenzen, da beide Gesellschaften unterschiedlichen Regelungen unterliegen und für die OHG zum Teil strengere Vorschriften bestehen. Ist der angestrebte erwerbswirtschaftliche Zweck der Personengesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma (§ 1 Handelsgesetzbuch - HGB), ist als Gesellschaftsform nicht die GbR, sondern nur eine OHG oder eine Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, wonach eine GbR gegründet werden soll, ist in diesem Fall unbeachtlich.

Der Betrieb eines Handelsgewerbes liegt vor, wenn das Gewerbe einen kaufmännischen Zuschnitt gem. § 1 Abs. 2 HGB hat. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass ein Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Kriterien zum Erfordernis des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ergeben sich aus der Art der Geschäftstätigkeit, z. B. Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, große Lagerhaltung und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, z. B. Umsatzvolumen, Größe und Organisation (Größe des Geschäftsbetriebs, Zahl der Betriebsstätten). Beispielsweise spricht ein Betriebsvermögen von – 100.000 oder ein Jahresumsatz im Einzelhandel von – 250.000 regelmäßig für eine kaufmännische Einrichtung.

Seite 1: Begriffserklärung

Bewertung abgeben

rate-0.0 0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)

 
 

DOKUMENT-NR. 15921

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 06151 871 215
  • Fax: 06151 871 100 215

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 06151 871 234
  • Fax: 06151 871 100 234

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • INTERESSANTE SEITEN FÜR UNTERNEHMER

  • NEWSLETTER EXISTENZGRÜNDUNG / STEUERN

aktuell © Butch - Fotolia.de

Aktuelle Steuerinformationen

Kostenfreier Newsletter der IHK Darmstadt zu steuerlichen Themen. mehr