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PERSONAL HALTEN

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Was muss der Arbeitgeber wissen? Die wichtigsten Fragen und Antworten...

1. ...zur Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit überhaupt?
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit aufgrund Arbeitsausfalls, die mit einer Reduzierung des Arbeitsentgelts verbunden ist.

Wann kommt Kurzarbeit in Betracht?
Kurzarbeit bietet sich dann zur Überwindung kurzzeitig auftretender Rückläufe als Lösung an, wenn ein vorübergehender Liquiditätsengpass durch Personalkostensenkungen behoben werden kann.

Welche Maßnahmen müssen Arbeitgeber vorrangig in Betracht ziehen?
Weniger schwerwiegende Entscheidungsalternativen sind Versetzungen, der Abbau von Leiharbeit oder Arbeitszeitguthaben oder das Vorziehen anderer Arbeiten.

Bedarf die Einführung von Kurzarbeit einer besonderen Vereinbarung?
Die Anordnung von Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst und bedarf daher immer einer besonderen Rechtsgrundlage, die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten sein kann. Ansonsten müssen die individuellen Arbeitsverträge mit dem Einverständnis des jeweiligen Arbeitnehmers dahingehend geändert werden, dass die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit zulässig ist. Letzte Alternative bleibt die Änderungskündigung.

Darf der Betriebsrat mitbestimmen?
Die Entscheidung über das „ob” liegt alleine beim Arbeitgeber. Vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist aber die Entscheidung über das „wie” der Kurzarbeit umfasst, also etwa die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Wegfall der Arbeit an einzelnen Tagen.

In welchem Umfang kann die Arbeitszeit reduziert werden?
Die Kurzarbeit kann entweder in einer nur anteiligen Reduzierung der Arbeitszeit bestehen. Zulässig ist darüber hinaus aber auch eine vorübergehende vollständige Einstellung der Arbeit („Kurzarbeit null”).

Muss sich Kurzarbeit immer auf den ganzen Betrieb erstrecken?
Kurzarbeit kann auch nur für einen einzelnen Betriebsteil angeordnet werden, wenn dieser organisatorisch abgrenzbar ist.

Schließt Kurzarbeit das Kündigungsrecht aus?
Auch während der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen möglich, wenn der beweisbelastete Arbeitgeber darlegen kann, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer unabhängig von der Kurzarbeit dauerhaft entfällt.

Seite 1: Kurzarbeit

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