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GRÜNDUNG IN UNTERSCHIEDLICHEN BRANCHEN

Pflegeeinrichtung

Wenn Sie eine Pflegeeinrichtung (Pflegedienst oder Pflegeheim) gründen wollen, müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten. Dieses Gesetz dient der sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Die Vorschriften zur ambulanten Pflege sind am 1. April 1995 und die Vorschriften zur stationären Pflege am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. Das Pflegegesetz regelt unter anderem, welche Unternehmen Pflegeleistungen bereit stellen dürfen und durch wen diese Leistungen finanziert werden. Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) wird im Einzelfall festgestellt, welche Personen berechtigt sind, Pflegeleistungen in welcher Höhe in Anspruch zu nehmen. Dabei erfolgt eine Einordnung in die Pflegestufen 1 bis 3. Der Pflegebedürftige muss zunächst einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Im Falle der sozialen Bedürftigkeit muss außerdem ein Antrag auf Sozialhilfe bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden. Folgende Leistungen können bei der Pflegekasse beantragt werden:

  • häusliche Pflege,
  • teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
  • vollstationäre Pflege und
  • Leistungen an die pflegenden Personen.

Diese Leistungen können entweder durch eine private häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde der Pflegebedürftigen erfolgen oder durch Pflegeinrichtungen erbracht werden.

Was das Pflegegesetz als Pflegeeinrichtung definiert:

Das PflegeVG unterscheidet zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige im eigenen oder fremden Haushalt geplant pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Pflegeheime hingegen sind selbständig wirtschaftende Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft voll- oder teilstationär untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag (§12 Sozialgesetzbuch XI) müssen die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab. Dabei hängt die Höhe der Vergütung u. a. davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

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