Externe Links
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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (Link: http://www.inkasso.de)
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Deutscher Factoring-Verband e.V. (Link: http://www.factoring.de/)
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Gegenstand eines Inkassounternehmens ist die außergerichtliche Einziehung von privaten Forderungen (Art. 1 § 1 Abs.1, Ziff. 5 RBerG/ Rechtsberatungsgesetz).
Zulassungsbehörde für die Rechtsbesorgung im Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg ist nach § 11 der 1. AVO (Ausführungsverordnung) zum RBerG der Präsident des Amtsgerichts. Hier ist der Antrag einzureichen, hier liegt auch die Aufsicht für Inkassobüros.
Nach Artikel 1 § 1 RBerG beantragen Inkassounternehmen grundsätzlich die Zulassung zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit dies die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen betrifft. Darüber hinaus kann die Zulassung auf entsprechenden Antrag hin auf den geschäftsmäßigen Erwerb von fremden Forderungen ausgedehnt werden.
Erforderlich ist zunächst der Nachweis einer ausreichenden praktischen Erfahrung, wobei der Antragsteller über eine längere Zeit (etwa vier Jahre) als z.B. Sachbearbeiter im Bereich des Forderungsinkassos und durchaus auch unter fachkundiger Aufsicht tätig gewesen sein sollte. Weiter notwendig ist eine hinreichende rechtstheoretische Sachkunde für folgende Rechtsgebiete:
Daneben sind beizubringen
Es werden von Amts wegen weitere Auskünfte eingeholt im
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