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BEWACHUNGSGEWERBE:

Unterrichtung der Mitarbeiter

Seit April 1996 dürfen Beschäftigte nur dann mit Bewachungsaufgaben betraut werden, wenn sie über die notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse unterrichtet worden sind (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung).

Wer muss an welcher Unterrichtung teilnehmen?

  • Wenn Ihre Mitarbeiter den anerkannten IHK-Abschluss Geprüfte Werkschutzkraft bzw. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin abgelegt haben, müssen sie nicht an einer Unterrichtung teilnehmen.
  • Wenn Sie Arbeitnehmer in einem Bewachungsunternehmen nach dem 1. April 1996 mit Bewachungsaufgaben betrauen wollen (also nicht Büropersonal), ist vor der Anstellung eine 24-stündige Unterrichtung gesetzlich vorgeschrieben.

Hinweis: Wenn Ihre Mitarbeiter am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind sie von dieser Verpflichtung befreit (§ 17 Abs. 1 BewachVO). Sie müssen dies aber durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers und Vorlage des Sozialversicherungsnachweises belegen können.

  • Haben Sie Mitarbeiter, die als gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder als Betriebsleiter für die Durchführung von Bewachungsaufgaben verantwortlich sind, benötigen diese eine 40-stündige Unterrichtung.

Achtung: Die Unterrichtungspflicht gilt außerdem rückwirkend für alle diejenigen, die am 1. Dezember 1994 nicht schon mindestens drei Jahre als Bewachungsgewerbetreibende, gesetzliche Vertreter einer Bewachungsgesellschaft oder als Betriebsleiter tätig waren.

Was wird unterrichtet?

Ihre Mitarbeiter werden mündlich über folgende Sachgebiete unterrichtet:

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  2. Bürgerliches Gesetzbuch
  3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
  5. Umgang mit Menschen und Grundzüge der Sicherheitstechnik

Anmeldung

Die Unterrichtung nach der Bewachungsverordnung führen einzelne Industrie- und Handelskammern seit Mai 1996 in regelmäßigen Abständen durch. Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt bietet keine Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe an. Interessenten werden gebeten, sich direkt an die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Ute Schweitzer (Tel.: 069 2197-1206) zu wenden.

Achtung: um an der Unterrichtung teilnehmen zu können, müssen Ihre Mitarbeiter über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichts unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter muss daher persönlich erfolgen. Sammelanmeldungen von Firmen sind möglich, wenn sichergestellt ist, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Hinweis: Achten Sie darauf, dass sich Ihre Mitarbeiter rechtzeitig anmelden! Nach der Unterrichtung erteilt die Kammer Ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung. Sie ist unbefristet und bundesweit gültig.

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DOKUMENT-NR. 3461

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