Externe Links
-
Bewachungsverordnung (Link: http://bundesrecht.juris.de/bewachv_1996/BJNR160200995.html#BJNR160200995BJNG000201377)
Sie befinden sich hier: Startseite > Existenzgründung und Unternehmensförderung > Videobeitrag Existenzgründung > Unterschiedliche Branchen > Unterrichtung der Mitarbeiter
Seit April 1996 dürfen Beschäftigte nur dann mit Bewachungsaufgaben betraut werden, wenn sie über die notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse unterrichtet worden sind (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung).
Wer muss an welcher Unterrichtung teilnehmen?
Hinweis: Wenn Ihre Mitarbeiter am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind sie von dieser Verpflichtung befreit (§ 17 Abs. 1 BewachVO). Sie müssen dies aber durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers und Vorlage des Sozialversicherungsnachweises belegen können.
Achtung: Die Unterrichtungspflicht gilt außerdem rückwirkend für alle diejenigen, die am 1. Dezember 1994 nicht schon mindestens drei Jahre als Bewachungsgewerbetreibende, gesetzliche Vertreter einer Bewachungsgesellschaft oder als Betriebsleiter tätig waren.
Was wird unterrichtet?
Ihre Mitarbeiter werden mündlich über folgende Sachgebiete unterrichtet:
Anmeldung
Die Unterrichtung nach der Bewachungsverordnung führen einzelne Industrie- und Handelskammern seit Mai 1996 in regelmäßigen Abständen durch. Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt bietet keine Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe an. Interessenten werden gebeten, sich direkt an die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Ute Schweitzer (Tel.: 069 2197-1206) zu wenden.
| Achtung: um an der Unterrichtung teilnehmen zu können, müssen Ihre Mitarbeiter über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichts unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anmeldung Ihrer Mitarbeiter muss daher persönlich erfolgen. Sammelanmeldungen von Firmen sind möglich, wenn sichergestellt ist, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Hinweis: Achten Sie darauf, dass sich Ihre Mitarbeiter rechtzeitig anmelden! Nach der Unterrichtung erteilt die Kammer Ihren Mitarbeitern eine Bescheinigung. Sie ist unbefristet und bundesweit gültig. |
0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)
Kostenfreier Newsletter der IHK Darmstadt zu steuerlichen Themen. mehr
© Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Für Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Bei den angelinkten externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die wir keine Haftung übernehmen und deren Inhalt wir uns nicht zu Eigen machen.
© Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Für Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Bei den angelinkten externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die wir keine Haftung übernehmen und deren Inhalt wir uns nicht zu Eigen machen.