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Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Dokument-Nr.: 22560)
GRÜNDUNG IN UNTERSCHIEDLICHEN BRANCHEN
Immobilienmakler
Zugang zum Beruf
Der Beruf des Immobilienmaklers (Haus- und Grundstücksmakler, Haus- und Grundstücksverwalter) unterliegt generell keiner Zugangsbeschränkung, ist aber ein zustimmungspflichtiges Gewerbe. Wer diesen Beruf ausüben möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis nach § 34 c (Makler, Bauträger, Baubetreuer) der Gewerbeordnung (GewO). Dort ist das Aufgabenspektrum des Immobilienmaklers festgeschrieben.
Wer ist Immobilienmakler?
Makler ist, wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will,
- Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will,
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Der Verwalter (auch WEG – Verwalter) benötigt keinen Gewerbeschein nach § 34 c GewO. Es reicht der "normale" Gewerbeschein, soweit die Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird.
Behördenprüfung
Die Behörde prüft dabei lediglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn er in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Schulden beim Finanzamt und Schulden bei Körperschaften des Öffentlichen Rechts können der persönlichen Zuverlässigkeit entgegenstehen.
| Tipp: Bereinigen Sie vor Antragstellung des "Maklerscheins" bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eventuelle Schuldpositionen bei Behörden. |
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

