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Bewachungsverordnung (Link: http://bundesrecht.juris.de/bewachv_1996/BJNR160200995.html#BJNR160200995BJNG000201377)
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Für die Ausübung eines Gewerbes besteht in den meisten Fällen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Im Bewachungsgewerbe allerdings reicht die übliche Anmeldung nicht aus, da es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt. Es gilt hier neben der Gewerbeordnung (GewO) die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachVO).
Bevor Sie sich im Bewachungsgewerbe selbständig machen, müssen Sie eine Erlaubnis gem. § 34a GewO bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen. Erst nach der Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie das Gewerbe anmelden.
Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie eine Erlaubnis:
Persönliche Voraussetzungen
1. persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen
Finanzamtes und weitere Nachweise)
3. Haftpflichtversicherung nach § 6 BewachVO
Fachliche Voraussetzungen
1. Nachweis der Teilnahme an der Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Nr. 3 GewO i.V.
mit § 1 Abs.2 Nr. 1 BewachVO
oder:
2. Vorlage des Zeugnisses über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Werkschutzfachkraft
bzw. Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin
Was wird unterrichtet?
Sie werden mündlich in 80 Unterrichtsstunden über folgende Sachgebiete unterrichtet:
1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2. Bürgerliches Gesetzbuch
3. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
4. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste
5. Umgang mit Menschen und Grundzüge der Sicherheitstechnik
Anmeldung:
Die Unterrichtung nach der Bewachungsverordnung führen einzelne Industrie- und Handelskammern seit Mai 1996 in regelmäßigen Abständen durch.
Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt bietet keine Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe an. Interessenten werden gebeten, sich direkt an die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Ute Schweitzer (Tel.: 069 2197-1206) zu wenden.
Achtung: Um an der Unterrichtung teilnehmen zu können, müssen Sie über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Ihre Anmeldung muss daher persönlich erfolgen! Hinweis: Melden Sie sich möglichst frühzeitig an! |
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© Industrie- und Handelskammer Darmstadt
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