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Prüfungstermine Freiverkäufliche Arzneimittel
(PDF, 9 KB) (Dokument-Nr.: 19168)
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln?
Nach § 50 des Arzneimittelgesetzes dürfen Sie den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), nur betreiben, wenn Sie als Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Sie müssen die erforderliche Sachkenntnis grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- und Fortbildung als Nachweis anerkannt (z. B. Pharmazie-Studium, Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten oder Drogisten). Der jeweilige Nachweis ist im Zuge der Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt vorzulegen.
Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main führt für uns die Prüfung durch:
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz
60313 Frankfurt
Tel.: 069 2197-0
Wie bereiten Sie sich auf die Prüfung vor?
Sie können sich selbstständig auf die Prüfung mit Hilfe der nachfolgen genannten Literatur bzw. durch praktische Übungen vorbereiten:
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© Industrie- und Handelskammer Darmstadt
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