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BASISINFORMATIONEN

Gewerbeanmeldung

Den Beginn Ihres Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführungsbefugter Gesellschafter in eine Personengesellschaft) müssen Sie nach § 14 Gewerbeordnung anmelden. Bei einer GmbH ist die Gesellschaft, handelnd durch den Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Darüber hinaus müssen Sie künftig Veränderungen anzeigen.

Wo melden Sie Ihr Gewerbe an?

Ihre Gewerbeanmeldung müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Gewerbe- und Ordnungsamt) vornehmen. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung) und, sofern vorhanden, ein Handelsregisterauszug.

Kurzinformation:
Ihr Gewerbe können Sie persönlich oder schriftlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden. Ausländer müssen bei der Anmeldung ihres Gewerbes besondere Vorschriften beachten. Jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann und kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn Ihr Unternehmen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist, müssen Sie sich sogar im Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Rechtssicherheit schaffendes Verzeichnis. Für die Eintragung in das Handelsregister müssen Sie die Anmeldung von einem Notar unterschreiben lassen. Die Höhe der Eintragungskosten eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft betragen zur Zeit mindestens 250,00 Euro. Bei der GmbH bemessen sich die Kosten nach dem Geschäftswert. Ein Kaufmann hat im Gegensatz zum so genannten Kleingewerbetreibenden Rechte und Pflichten (Folge der Kaufmannseigenschaft). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in Deutschland tätig ist.

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