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SELBSTSTÄNDIGKEIT

Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige

Gewerbefreiheit

Die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland wird geprägt durch die insgesamt sehr liberalen Regelungen der Gewerbeordnung (GewO). Grundsätzlich gilt im Gewerberecht der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Nach § 1 Abs. 1 GweO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetze Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Der weitgehend freie Zugang zum Gewerbe gilt prinzipiell unabhängig davon, ob eine natürliche oder juristische Person, ein deutscher oder ausländischer Staatsbürger eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben will. Beschränkungen ergeben sich allerdings aus dem Ausländerrecht.

Bürger der Europäischen Union (EU)

Bürger und Unternehmen aus allen EU-Staaten genießen die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies beinhaltet auch, dass jeder EU-Bürger uneingeschränkt nach Deutschland ohne besonderen Aufenthaltstitel einreisen kann. Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen Ausweises/Reisepasses sein und sich beim Bürgeramt anmelden, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate dauert.

Die generell in Deutschland geltenden gewerberechtlichen und z. B. auch handwerksrechtlichen Anzeigepflichten bzw. Zulassungspflichten sind allerdings vor der ersten Leistungserbringung zu beachten.

Ausnahme: Für Rumänien und Bulgarien gilt noch eine teilweise eingeschränkte Dienstleistungsfreiheit und ein Übergangsmodell bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Diese Einschränkungen werden voraussichtlich erst Ende 2013 abgeschafft.

Allgemeine aufenthaltsrechtliche Fragen

Die wesentlichen Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland finden sich im "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)" sowie im Zuwanderungsgesetz (ZuwandG).

Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Die Bestimmungen zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik finden sich im AufenthG. Dabei ist Ausländer, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes (GG) ist. Wollen Bürger aus Nicht-EU-Staaten nach Deutschland einreisen bzw. sich dort aufhalten, benötigen sie danach grundsätzlich immer einen Aufenthaltstitel. Er ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Visums einzuholen.

Visumsfreie Kurzaufenthalte
Regelmäßig sind auch für Kurzaufenthalte von Ausländern etwa zu touristischen, kulturellen, wissenschaftlichen, sportlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken Aufenthaltstitel erforderlich, die aber eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausschließen.

Generell gilt: Die Frage nach der Art des jeweils erforderlichen Aufenthaltstitels ist nach dem Zweck des Aufenthaltes zu beantworten. Sind Sie nicht sicher, welchen Aufenthaltstitel Sie beantragen sollen, kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Ausländerbehörde oder die jeweilige deutsche Botschaft im Ausland.
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