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IHK-BEITRAG

Merkblatt zur Mitgliedschaft und zum Beitrag

IHK-Mitgliedschaft

Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 IHK-Gesetz).

Das Gesetz knüpft mit den Worten "zur Gewerbesteuer veranlagt" nicht an die kommunale Gewerbesteuerveranlagung an, sondern an die objektive Gewerbesteuerpflicht. Ob das betreffende Unternehmen tatsächlich zur Zahlung von Gewerbesteuer herangezogen wird, ist unerheblich. Maßgeblich für die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK ist die Einstufung der Finanzämter zur Gewerbesteuerpflicht. Eine Überprüfung der Finanzamtsfestsetzungen steht der IHK nicht zu.

Zur Begründung der Pflichtmitgliedschaft muss der Gewerbetreibende eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK unterhalten.

Hierbei ist der, dem Steuerrecht entnommene Begriff der Betriebsstätte aus § 12 AO maßgebend. Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO. Eine Betriebsstätte kann daher jeder körperliche Gegenstand sein, welcher der Tätigkeit eines Unternehmens dient und einen räumlichen Bezug zum Kammerbezirk hat. Hierunter fallen Taxi- oder Marktstände, Automaten, die vertragliche Mitbenutzung fremder Büro- oder Gewerberäume sowie die Ausübung eines Gewerbes innerhalb eines anderen Gewerbebetriebs.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Kammerzugehörigkeit und somit die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK gegeben.

Die Pflichtmitgliedschaft wurde mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und verstößt weder gegen das Grundgesetz, die Landesverfassung noch gegen EU-Recht.

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