Industrie- und Handelskammer Darmstadt
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IHK-SATZUNG
Satzung der IHK Darmstadt
Satzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt hat am 15. Juni 2005 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) am 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), folgende Satzung beschlossen, die vom Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 20. Oktober 2005 genehmigt worden ist:
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Darmstadt (IHK Darmstadt)“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Darmstadt und umfasst die kreisfreie Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau und den Odenwaldkreis.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
§ 2 Aufgaben
Die IHK Darmstadt hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.
§ 3 Organe
Organe der IHK Darmstadt unbeschadet der Regelung des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung
- das Präsidium
- der Präsident
- der Hauptgeschäftsführer
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 80 Mitgliedern.
73 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 7 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Mitgliedern der Vollversammlung gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK–Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK Darmstadt von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt auch vorbehalten die Beschlussfassung über:
a) | die Satzung |
b) | die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung |
c) | die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und die Sonderbeiträge festgesetzt werden |
d) | die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums |
e) | die Bestellung des Hauptgeschäftsführers |
f) | die Erteilung der Entlastung |
g) | die Übertragung von Aufgaben an andere Industrie- und Handelskammern und die Bildung öffentlich rechtlicher Zusammenschlüsse |
h) | das Finanzstatut |
i) | den Erlass einer Geschäftsordnung |
j) | die Wahl der Rechnungsprüfer |
k) | die Errichtung von Zweig- und Außenstellen |
l) | die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften |
m) | die Bildung von Ausschüssen und die Berufung von deren Mitgliedern mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses |
n) | die Errichtung von Schiedsgerichten |
o) | den Erlass von Prüfungsordnungen soweit dies nicht durch Gesetz anderen Stellen übertragen ist |
p) | den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens |
q) | die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Absatz 2 ArbGG |
r) | den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss |
s) | den Erlass einer Ehrenordnung |
(3) Über die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK Darmstadt zu erlassenen Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mitteln nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Vollversammlung fort. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich, zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der IHK Darmstadt schriftlich mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident; im Falle seiner Verhinderung der von ihm damit beauftragte Vizepräsident, ansonsten der amtsälteste Vizepräsident. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht.
(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
(7) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(8) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird.
(9) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen in der Niederschrift festzuhalten.
(10) Das weitere Verfahren in der Vollversammlung regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft jeweils für die Hälfte ihrer eigenen Amtszeit die Vorsitzenden und die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen.
(2) § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Mitglieder der Ausschüsse. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer sowie sein ständiger Vertreter und andere Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(3) Die IHK Darmstadt errichtet gemäß § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(4) Die Geschäftsführung der Ausschüsse führen die jeweils fachlich verantwortlichen Geschäftsbereichsleiter der IHK Darmstadt.
(5) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten, die jeweils für die Hälfte der Amtszeit der Vollversammlung von dieser aus ihrer Mitte gewählt werden und ihr Amt jeweils bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahrnehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Eine dreimalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK Darmstadt, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium anstelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz; der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. Das Verfahren im Präsidium regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK Darmstadt und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist gegenüber der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK Darmstadt verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der Ausschüsse teilzunehmen.
(2) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer sowie die Geschäftsführer bzw. Geschäftsbereichsleiter werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers durch das Präsidium berufen. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
(3) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident. Die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer bzw. Geschäftsbereichsleiter unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer.
(4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter; bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnis aus.
§ 9 Vertretung
(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK Darmstadt rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter und, sofern ein solcher nicht bestellt ist, durch einen Geschäftsbereichsleiter.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter oder einen Geschäftsbereichsleiter vertreten werden.
(4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK Darmstadt von dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen kann die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten werden. Die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters ist zulässig.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils 2 Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(5) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Das Präsidium hat um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer schlagen der Vollversammlung die Entlastung vor.
§ 11 Veröffentlichung
Die Rechtsvorschriften der IHK Darmstadt werden im „IHK-Report Südhessen“ veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK Darmstadt die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
§ 12 In Kraft treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im „IHK-Report Südhessen“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Oktober 1957, zuletzt geändert am 26. Oktober 1999 (IRS Nr. 12/1999. Seite 38), außer Kraft.
Darmstadt, 15. Juni 2005
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Dr. Michael Römer
Präsident
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer

