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IHK-RECHT

Die rechtlichen Grundlagen der IHK-Zugehörigkeit

Die gesetzliche Kammerzugehörigkeit eröffnet ihren Mitgliedern die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen. Zugleich hat sie eine freiheitssichernde Funktion. Die unternehmerische Handlungsfreiheit wird durch die Pflichtmitgliedschaft nicht eingeschränkt. Denn dort, wo im Sinne des Allgemeininteresses ein gesetzlicher Zwang notwendig ist, wird gleichzeitig auf eine staatliche Verwaltung verzichtet. An deren Stelle tritt die Mitwirkung der Betroffenen, zum Beispiel durch aktive Beteiligung an der Vollversammlungswahl.

Die Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer (IHK) dient der Unabhängigkeit der IHK, indem sie deren Finanzgrundlage sichert. Nur so ist eine repräsentative Vertretung aller Gewerbetreibenden im IHK-Bezirk möglich.

Den Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Gewerbetreibenden kraft Gesetzes an (Paragraf 2 IHK-Gesetz). Danach ist kammerzugehörig, wer einen Betrieb führt, der zur Gewerbesteuer veranlagt ist und der seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der IHK Darmstadt hat. Paragraf 3 des IHK-Gesetzes in Verbindung mit der Beitragsordnung der IHK Darmstadt ermächtigt die Kammer zur Erhebung von Beiträgen, über deren Höhe jährlich die Vollversammlung beschließt. Die Beitragssätze sind in den jeweiligen Haushaltssatzungen der IHK Darmstadt ausgewiesen und im "IHK-Report Südhessen" veröffentlicht.

Die Rechtsprechung hat erst vor kurzem wieder bestätigt, dass die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.2001). Der Beschluss ist unanfechtbar. Insbesondere erläutert das Gericht, dass kein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) vorliegt, weil der Schutzbereich dieser Norm schon nicht berührt ist. Es bestätigt die Ansicht des Gesetzgebers, dass die Erfüllung von Wirtschaftverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und freiheitssichernder ist als die entsprechende Erledigung durch staatliche Behörden. Daneben ist die Interessenvertretung durch private Verbände – wie Fachverbände sie wahrnehmen - nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation verfolgten Ziele verfehlen.

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DOKUMENT-NR. 3005

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