Industrie- und Handelskammer Darmstadt
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IHK-GESCHÄFTSORDNUNG
Geschäftsordnung der IHK Darmstadt
Geschäftsordnung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt
In Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 und der Satzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 15. Juni 2005 hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt am 2. September 2009 nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Vollversammlung
§ 1
Die Sitzungen der Vollversammlungen finden mindestens einmal im Geschäftsjahr in den Landkreisen des Bezirkes der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, ansonsten am Sitz der Industrie- und Handelskammer Darmstadt statt.
§ 2
Die Mitglieder der Vollversammlung werden vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Präsidenten auf Vertraulichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor der Vollversammlung verpflichtet. Die Verpflichtung ist im Protokoll zu vermerken.
§ 3
Der Präsident kann Gäste zu den Sitzungen der Vollversammlung einladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu. Vor Beginn der Sitzung sind sie gegebenenfalls auf das Erfordernis der Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Vorgänge und Tatsachen – soweit sie ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden – die sich im Verlauf der Sitzung ergeben, hinzuweisen.
§ 4
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, soweit Personal- oder Vertragsangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist.
Die Öffentlichkeit kann darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht-öffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der IHK oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der Präsident.
§ 5
Als Öffentlichkeit werden nur IHK-Zugehörige Unternehmen zugelassen, die mindestens fünf Werktage vor der Sitzung angemeldet worden sind. Das Rede- und Antragsrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Vollversammlung zu. Der Präsident kann einzelne Zuhörer ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich benehmen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind während der Sitzungen der Vollversammlung nicht gestattet, es sei denn, der Präsident stimmt im Einzelfall einer Aufzeichnung zu.
§ 6
(1) Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen und wahrt die Ordnung in der Versammlung.
(2) Anträge für die Vollversammlung sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Vollversammlung zuständig ist (§ 4 Absatz 2 der Satzung).
(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, soweit nicht die Vollversammlung eine Abweichung beschließt. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
§ 7
Der Präsident kann einzelnen Mitgliedern der Vollversammlung bestimmte Aufgaben übertragen.
II. Ausschüsse
§ 8
(1) Die Ausschüsse (§ 6 der Satzung) werden vom Ausschussvorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(2) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen erfolgen schriftlich mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Ausschusssitzungen sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt schriftlich mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. An ihnen nimmt das sachlich zuständige Mitglied der Geschäftsführung teil. Ferner können teilnehmen die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer (§ 8 der Satzung), sein ständiger Vertreter und andere Mitglieder der Geschäftsführung.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(5) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(6) Die Niederschrift über die Ausschusssitzung wird vom Vorsitzenden und vom sachlich zuständigen Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet und allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht.
(7) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
III. Präsidium
§ 9
(1) Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten findet in besonderen Wahlgängen statt. Die Wahl ist geheim (vgl. § 5 Absatz 7 der Satzung).
(2) Wahlleiter ist der seitherige Präsident. Er kann ein Mitglied der Vollversammlung für die jeweiligen Wahlgänge zum Wahlleiter bestimmen.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erzielt hat. Vereinigt im ersten Wahlgang keiner der Anwärter diese Stimmenmehrheit auf sich, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt hat. Erhalten mehrere Anwärter die höchst erreichte Zahl von Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen das Los. In diesem Fall wird je ein Los mit dem Namen der Anwärter in die Wahlurne gelegt; gewählt ist, wessen Los durch eine von dem Wahlleiter zu bestimmende Person gezogen wird.
§ 10
(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Einladung ist an keine Frist gebunden.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Präsident kann im Bedarfsfalle Beschlüsse des Präsidiums auch im Schriftwege herbeiführen.
(5) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten, vertreten.
(7) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Das Präsidium kann Mitglieder der Geschäftsführung hinzuziehen.
(8) Die Niederschrift über die Sitzungen wird vom Präsidenten unterzeichnet.
(9) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an Sitzungen auch derjenigen Ausschüsse, denen sie nicht angehören, teilzunehmen; an der Abstimmung nehmen sie nicht teil.
(10) Im Übrigen finden die für die Vollversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 11
Diese Geschäftsordnung findet Anwendung aufgrund des Vollversammlungsbeschlusses der IHK Darmstadt vom 2. September 2009.
Darmstadt, 2. September 2009
Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Dr. Hans-Peter Bach
Präsident
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer

