Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Darmstadt hat am 28. November 2007 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920 ff.), zuletzt geändert durch das zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz (BGBl 2007, I Nr. 47, 2246 ff.) folgende Wahlordnung beschlossen, die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung am 26. März 2008 genehmigt worden ist.
§ 1 Wahlmodus
- Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl für die Dauer von 5 Jahren 73 Mitglieder der Vollversammlung.
- Bis zu sieben Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 16 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
- Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk nach dem ausscheidenden Mitglied die nächst höchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 2) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder. Dadurch wird ein Zuwahlsitz frei.
- Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
- Das Nachrücken und die Ersatzwahlen erfolgen für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
- Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
- Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit, das Stimmrecht oder Grundrechte rechtskräftig aberkannt sind.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
- Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
- Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
- Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Betriebsstätte von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
- In den Fällen der Absätze 1 b) und 2) kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
- Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
- Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
- Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
- Jeder IHK-Zugehörige kann nur einmal in der Vollversammlung vertreten sein.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet am Tage vor der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung.
- Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.
- Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
- Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlgruppen und -bezirken, der Summe der Gewerbeerträge aller Wahlberechtigten in den Wahlgruppen und -bezirken und der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Wahlgruppen und - bezirken.
- Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
I : Industrie
II: Handelsvermittlung, Großhandel
III: Einzelhandel
IV: Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft
V: Verkehr
VI: Touristik
VII: Banken, Versicherungen
VIII: Informationswirtschaft
IX: F&E, Beratung und Managementleistungen
X : Diverse unternehmensnahe Dienstleistungen
- Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
A: Stadt Darmstadt
B: Landkreis Bergstraße
C: Landkreis Darmstadt-Dieburg
D: Landkreis Groß-Gerau
E: Odenwaldkreis
- Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
Wahlgruppe I = Industrie: 19 Mitglieder
davon
Im Wahlbezirk A: 5 Mitglieder
Im Wahlbezirk B: 4 Mitglieder
Im Wahlbezirk C: 4 Mitglieder
Im Wahlbezirk D: 5 Mitglieder
Im Wahlbezirk E: 1 Mitglied
Wahlgruppe II = Handelsvermittlung, Großhandel: 6 Mitglieder
Wahlgruppe III = Einzelhandel: 11 Mitglieder
davon
Im Wahlbezirk A: 2 Mitglieder
Im Wahlbezirk B: 3 Mitglieder
Im Wahlbezirk C: 3 Mitglieder
Im Wahlbezirk D: 2 Mitglieder
Im Wahlbezirk E: 1 Mitglied
Wahlgruppe IV = Finanzdienstleistungen, Immobilienwirtschaft: 4 Mitglieder
Wahlgruppe V = Verkehr: 5 Mitglieder
Wahlgruppe VI = Touristik: 8 Mitglieder
Wahlgruppe VII = Banken, Versicherungen: 4 Mitglieder
Wahlgruppe VIII = Informationswirtschaft: 4 Mitglieder
Wahlgruppe IX = F&E, Beratung und Managementleistungen: 7 Mitglieder
Wahlgruppe X = Diverse unternehmensnahe Dienstleistungen: 5 Mitglieder
- Die wirtschaftlichen Grundlagen (§ 7 Abs. 1 Satz 2) für die Wahlgruppeneinteilung sind regelmäßig, spätestens jedoch alle 3 Wahlperioden zu überprüfen.
§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
- Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
- Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen schriftlich mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann der Wahlausschuss Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen.
- Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).
§ 9 Wählerlisten
- Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
- Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
- Die Wählerlisten können für die Dauer von 14 Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.
- Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Auslegungsfrist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
- Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
- Die IHK Darmstadt ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Wahlbewerber oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Suche von Unterzeichnern der Wahlbewerbung (§ 11 Abs. 3) sowie zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
- Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
- Der Vorsitzende des Wahlausschusses fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist dabei darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wieviele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.
§ 11 Kandidatenliste
- Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Bewerber sollen der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, für die sie kandidieren. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Reihenfolge der Bewerber in der Kandidatenliste wird durch Losverfahren bestimmt.
- Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 5 Wahlberechtigten der Wahlgruppe und des Wahlbezirks unterzeichnet sein. Bei Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken mit weniger als 100 Wahlberechtigten reicht es abweichend von Satz 1 aus, wenn der Wahlvorschlag von mindestens 5 % der Wahlberechtigten unterzeichnet ist. Die Unterzeichner haben ihren Namen und ihre Anschrift und für den Fall, dass sie einen IHK-Zugehörigen vertreten, dessen Bezeichnung und Anschrift anzugeben. Ein Wahlberechtigter kann nur Wahlvorschläge für Wahlgruppen und Wahlbezirke unterzeichnen, denen er selbst angehört. Jeder Wahlberechtigte kann auch mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
- Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und erstellt die Kandidatenlisten. Er fordert den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.
- Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) die erforderliche Anzahl an Unterschriften fehlt,
d) der Bewerber nicht wählbar ist,
e) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
f) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
- Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe/einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
- Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.
§ 12 Durchführung der Wahl
- Die Wahl erfolgt grundsätzlich schriftlich (Briefwahl).
- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk den Wahlvorschlag sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag wird durch Losverfahren bestimmt.
- Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag der Bezeichnung „IHK-Wahl” (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
- Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber dadurch, dass er deren Namen auf dem Wahlvorschlag ankreuzt. Er darf höchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
- Der Wähler hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 13 Gültigkeit der Stimmen
- Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände entscheidet der Wahlausschuss.
- Ungültig sind bei der Briefwahl insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
- Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
- Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden als ungültig behandelt. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 14 Wahlergebnis
- Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
- Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.
§ 15 Wahlprüfung
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
- Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 16 Verfahren der mittelbaren Wahl
- Die Vorbereitung und Durchführung dieser Wahlen obliegt dem Präsidium. Soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die unmittelbare Wahl entsprechend.
- Die Bewerber für die mittelbare Wahl werden aus der Mitte der Vollversammlung oder dem Präsidium vorgeschlagen. Die Vorschläge sind spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung der IHK Darmstadt schriftlich mitzuteilen. Jeder Vorschlag ist zu begründen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 11 Abs. 2 genannten Angaben enthalten.
- Das Ergebnis der Stimmabgabe wird vom Präsidium ermittelt. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen, mindestens jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
- Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
§ 17 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK Darmstadt.
§ 18 Inkrafttreten
- Diese Wahlordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung im "IHK-Report Südhessen" folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung tritt die bisherige Wahlordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1999 außer Kraft.
- Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählte Wahlausschuss nach § 6 Abs. 2 WahlO der IHK Darmstadt vom 26. Oktober 1999 ist hiermit aufgelöst. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Darmstadt, den 28.11.2007
Dr. Michael Römer
Präsident
Dr. Uwe Vetterlein
Hauptgeschäftsführer