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EXPORT

Neues Handelshemmnis für Exportunternehmen aus Südhessen

„Gelangensbestätigung“ gefährdet umsatzsteuerfreie Lieferungen ins EU-Ausland / „Galgenfrist“ bis Ende Juni

Pressemeldung Nr.6 vom 8. Februar 2012 - In der Diskussion um die so genannte „Gelangensbestätigung“ haben die Industrie- und Handelskammern (IHK) einen Teilerfolg erzielt. Gemeinsam mit anderen Verbänden haben sie beim Bundesfinanzministerium erreicht, dass die verbindliche Einführung dieses neuen Bürokratiemonsters für Warensendungen in der EU auf den ersten Juli verschoben wird. Die IHK-Organisation bleibt bei dem Thema weiter dran. Ziel bleibt, dass auch die bisherigen Dokumente als Versandnachweise dauerhaft Geltung behalten.

Bisher wiesen Unternehmer dem Fiskus Warenlieferungen ins EU-Ausland mit international üblichen Dokumenten nach - zum Beispiel mit Lieferscheinen und Frachtbriefen. Damit wurden sie von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Nun haben die Finanzbehörden ein neues Formular erfunden, die „Gelangensbestätigung“. Auf diesem deutschen Formular soll künftig der Empfänger im EU-Ausland bestätigen, dass er die Waren an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Andere Nachweise sollen nicht mehr gelten. Diese  wurden mit dem 1. Januar durch das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Ländern per Rechtsverordnung abgeschafft. „Der EU-Binnenhandel wird dadurch nicht vereinfacht, sondern für die Exporteure erschwert“, sagt Axel Scheer, Außenwirtschaftsexperte der IHK Darmstadt. „Die ‚Gelangensbestätigung’ bedeutet für Exportunternehmen aus Südhessen eine neue, teure Hürde mit massivem bürokratischen Aufwand.“

Unpraktikables Verfahren führt zu erheblichem Aufwand

Die Unternehmen haben berechtigte Sorge, dass der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht unterschreiben wird und können darauf nur begrenzt Einfluss nehmen. „Der Abnehmer im Ausland kennt das Dokument nicht und versteht es unter Umständen auch nicht, weil es nicht in seiner Landessprache vorliegt.“ Außerdem muss ein unterschriebenes Dokument noch nach Deutschland gelangen. Dies ist nicht die Aufgabe der Spediteure. „Der ausländische Kunde muss dies also übernehmen und weiß gar nicht warum“, erklärt Scheer die nicht durchdachte Vorgehensweise. Zudem kann es passieren, dass der Empfang der Ware von einer anderen Person als dem Abnehmer quittiert wird und die Finanzverwaltung diese Unterschrift nicht anerkennt.

Weitere Nachweise wieder ermöglichen

Die Finanzverwaltung hat nun die Schwierigkeiten der Unternehmen erkannt und zumindest eine längere „Galgenfrist“ gewährt: Bei Lieferungen bis Ende Juni 2012 hat der Nachweis anhand der Spediteurbescheinigung keine negativen Auswirkungen. Die Industrie- und Handelskammern sowie der Deutsche- Industrie- und Handelskammertag (DIHK) fordern jedoch, dass auch darüber hinaus ein Nachweis durch die Spediteurbescheinigung und weitere bislang zugelassenen Belege möglich sein soll. „Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen Bund und Länder die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wieder ändern“, sagt Scheer. „Andernfalls wird der EU-Binnenmarkt, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, für deutsche Unternehmen mit neuen, vermeidbaren Hürden belastet.“

Die IHK Darmstadt befragt aktuell betroffene Unternehmen aus Südhessen über die Folgen der "Gelangensbestätigung". Anfang März liegen die Ergebnisse vor.

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2 Kommentare zu 'Neues Handelshemmnis für Exportunternehmen aus Südhessen'

Toby

Wie heißt es so schön: Papier ist geduldig. Wie will die Finanzverwaltung denn überprüfen ob auch tatsächlich er Warenempfänger die Gelangensbestätigung unterzeichnet hat? Schon aus diesem Grund wäre die Spediteurbescheinigung sicher sinnvoller oder man kann auf einen Nachweis gleich völlig verzichten.

Franz Röhrs

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der "Gelangensbestätigung" wird der Lieferant wieder erpressbar. So, wie früher mit der "Ankunftsbestätigung" bei subventionierten Warenlieferungenm in ein Drittland.

"Du bekommst die Gelangensbestätigung nur, wenn Du mir einen Preisnachlass gewährst," wird schon bald ein geflügelter Ausspruch sein.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Röhrs

DOKUMENT-NR. 121222

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