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HANDEL | DIENSTLEISTUNGEN | INTERNETHANDEL

Preisangaben

1. Einleitung
Die Frage, wie Waren und Dienstleistungen hinsichtlich des Preises gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind, regelt im Wesentlichen die PAngV (Volltext über seitliche Linkliste zum Download). Um Verbrauchern durch sachlich richtige und vollständige Information einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen sowie eine Anpassung an das europäische Recht vorzunehmen, wurde die PAngV inzwischen mehrfach geändert.

Diese IHK-Information soll Auskunft darüber geben, was der Einzelhändler bzw. Dienstleister bei der Preisauszeichnung zu beachten hat. Sie wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts übernommen werden. Die Bereiche Energie, Gas, Fernwärme, Wasser und Kredit wurden wegen der besseren Übersichtlichkeit außer Acht gelassen. Zu beachten ist zudem, dass auf Waren abseits des Preises ggf. zusätzliche Angaben vorzunehmen sind. Von besonderer Relevanz sind hier etwa die Vorgaben der Fertigpackungsverordnung.

Die PAngV gilt nur für Angebote von geschäftsmäßigen Anbietern von Waren/Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern, also nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Selbständigen.

Oberste Priorität genießt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Preise müssen dem jeweiligen Angebot eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dem Verbraucher soll damit Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Kunde die Preise erst mühsam aus eventuell mehreren Bestandteilen zusammensetzen oder gar beim Anbieter erfragen muss. Nur deutlich dargestellte Preise ermöglichen es dem Verbraucher, die Preiswürdigkeit eines Angebotes zu beurteilen und mit den Preisen der Konkurrenzprodukte zu vergleichen.

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