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Verzeichnis der von der IHK bestellten und vereidigten Sachverständigen (Link: http://www.svv.ihk.de/)
1. Wer ist „öffentlich bestellter” Sachverständiger?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution (in Hessen: Industrie- und Handelskammern, Architektenkammer, Ingenieurkammer) auf Grund eines Gesetzes bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die Bezeichnung „Sachverständiger” allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als so genannte selbst ernannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
2. Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?
3. Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?
4. Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?
5. Wie geht man mit einem öffentlich bestellten Sachverständigen um?
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Unparteilichkeit des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen usw.) müssen sich auf seine Unparteilichkeit und Richtigkeit verlassen können.
Die zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht vorgegeben oder zwischen Sachverständigen und privatem Auftraggeber vertraglich festgelegt.
Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlage (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.
6. Wie muss der Auftraggeber den Sachverständigen unterstützen?
Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass der Auftraggeber
Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z. B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Fall weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar nach § 15 Sachverständigenordnung einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.
Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht keineGebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden.
Wird kein Honorar vereinbart, gilt die so genannte „übliche Vergütung”, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichtes tätig, so richtet sich die Höhe seiner Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Reisen und Übernachtungen ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.
8. Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?
Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder eine Honorarkürzung hinnehmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrages abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.
Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige in gewissem Umfang seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Industrie- und Handelskammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.
Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden können.
9. Was geschieht bei Beschwerden?
Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft, um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen (siehe Tipp 8). Die aufsichtsführende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen.
Bei Beschwerden über eine gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muss die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
10. Wo bekommen Sie Rat und Hilfe?
Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Stellen.
Die Bestellungskörperschaften geben regionale und überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage geeignete Sachverständige. Je konkreter der zu beurteilende Sachverhalt geschildert wird, desto gezielter kann der richtige Sachverständige gefunden werden.
Von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellte Sachverständige sind im Internet unter www.svv.ihk.de verzeichnet.
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Stand: November 2011