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MIETRECHT

Geschäftsraummiete: Abrechnungsfrist für Nebenkosten

Wann hat bei gewerblichen Mietobjekten die Abrechnung der Betriebskosten zu erfolgen? Mietverträge enthalten in den seltensten Fällen eine Vereinbarung hierüber. Das Gesetz enthält in § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB lediglich eine Regelung für Wohnraummietverträge. Danach sind Betriebskosten innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum vorzunehmen und Nachforderungen sind durch den Vermieter nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine gesetzliche Regelung für Geschäftsraummietverhältnisse hingegen fehlt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt jedoch entschieden, dass auch bei Geschäftsräumen die Abrechnung von Betriebskosten innerhalb einer „angemessenen Frist“ vorzunehmen ist. Diese Frist endet in der Regel spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Der BGH hat dabei ausdrücklich betont, dass diese Frage jedoch einzelvertraglich geregelt werden kann. Darüber hinaus sei die Jahresfrist jedenfalls dann nicht einzuhalten, wenn der Vermieter eine verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Anders als im Gesetz hat nach Ansicht des BGH die Nichteinhaltung der Frist nur zur Folge, dass der Mieter den Vermieter nun auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung in Anspruch nehmen kann. Bis zur Abrechnung muss er keine weiteren Vorauszahlungen mehr auf die Betriebskosten erbringen. Zudem ist ein Ausschluss von Nachforderungen wie bei der Wohnraummiete hiermit nicht verbunden.

Tipp: Die Vertragspartner bei der Geschäftsraummiete sollten daher künftig vertraglich regeln, innerhalb welches Zeitrahmens nach Ablauf des Abrechnungszeitraums die Nebenkostenabrechnung zu erfolgen hat. Geregelt werden sollte auch, welche Rechtsfolgen mit der Nichteinhaltung der vereinbarten Frist verbunden sein sollen (Urteil des BGH vom 27. Januar 2010, Az.: XII ZR 22/07).

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