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Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich in das Handelsregister eingetragen zu lassen. Für Unternehmen und auch deren Gläubiger ist es wichtig zu wissen, wann diese Grenze überschritten wird, da sich daran die Rechtsposition des Unternehmens bestimmt. Für Geschäfte unter Kaufleuten bzw. im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gilt das Handelsgesetzbuch.
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine indiviuduelle Beurteilung. Sie unterliegt einem weiten Ermessenspielraum und deshalb ist die Rechtsunsicherheit hoch. Der Gewerbebetrieb muss nach Art und Umfang kaufmännisch Einrichtungen erfordern. Kaufmännische Einrichtung heisst vor allem kaufmännische Buchführung und Bilanzierung, kaufmännische Ordnung der Vertretung, kaufmännische Haftung.
Kriterien sind die Art der Geschäftstätigkeit, z.B. Vielzahl der Erzeugnisse und Leistungen, Vielzahl der Geschäftsbeziehung, umfangreiche Werbung und Lagerung.
Umfang der Geschäftstätigkeit, z.B. Umsatz, Anlage- und Umlaufvermögen
Anzahl der Beschäftigten
Anzahl der Betriebstätten
Bei der Entscheidung, ob Ihr Unternehmen kaufmännisch geführt wird, helfen wir Ihnen gern weiter
Stand November 2011
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