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Musterimpressum des BMJ (Link: http://www.bmj.de/musterimpressum)
Wer muss die Informationspflichten des TMG beachten?
Welchen Informationspflichten müssen Telediensteanbieter nachkommen (Impressumspflicht)?
Besondere Informationspflichten
Wo müssen diese Informationspflichten platziert sein?
Mit welchen Folgen muss bei Missachtung genannter Informationspflichten gerechnet werden?
Datenschutz
Wer das Internet als Medium zur Präsentation seines Unternehmens nutzt, muss dabei den potentiellen Kunden Informationen über seine Identität geben. Dies gilt nicht nur für die vorgeschriebenen Angaben im Impressum, sondern insbesondere auch für die Kommunikation zu Werbezwecken. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Wer diese besonderen Pflichten aus dem Telemediengesetz (TMG) missachtet, muss zum einen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und zum anderen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Es ist daher dringend geboten, die folgenden Vorgaben des TMG einzuhalten.
Dieses Merkblatt enthält eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Wer muss die Informationspflichten des TMG beachten?
Betroffen sind alle Anbieter von Telemedien, das heißt jede juristische oder natürliche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellt oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).
NEU: Der Begriff „Telemedien” ist weiter gefasst als „Teledienste”; er umfasst nach § 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht reine Telekommunikationsdienste sind, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (§ 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz), oder rein telekommunikationsgestützte Dienste sind, bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird (§ 3 Nr. 25 Telekommunikationsgesetz) und soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
Das Gesetz gilt für alle Anbieter, einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den im TMG vorgeschriebenen Informationspflichten unterliegen jedoch lediglich geschäftsmäßige Internet-Angebote, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters nicht vorausgesetzt wird. Zu beachten ist daher, dass nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Unternehmenspräsentationen oder Informationsangebote den Vorschriften des TMG genügen müssen.
Im Übrigen gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 4 TMG).
Welchen Informationspflichten müssen Telediensteanbieter nachkommen (Impressumspflicht)?
Folgende Informationen müssen – in der Anbieterkennzeichnung oder im Impressum - „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein (§ 5 TMG):
Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde. Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist im Impressum anzugeben.
Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z. B. Fernabsatzgesetz, Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, handelsrechtliche Bestimmungen) müssen weiterhin zusätzlich beachtet werden.
Besondere Informationspflichten
Folgende besondere Informationspflichten bestehen zusätzlich bei kommerzieller Kommunikation, d. h. bei Kommunikation zu Werbezwecken (§ 6 TMG):
Wo müssen diese Informationspflichten platziert sein?
Mit welchen Folgen muss bei Missachtung genannter Informationspflichten gerechnet werden?
Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von EUR 50.000 zu rechnen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG).
Auch die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam) kann jetzt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der unaufgeforderte Versand von E-Mail (Spam) ist bereits nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig, ebenso wie die Verschleierung des Absenders (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG), vgl. hierzu unser Merkblatt „Belästigende Werbung (Fax, E-Mail, SMS, Telefon)”. Diese Regelung wird nunmehr durch § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile eine Geldbuße bis zu EUR 50.000 droht (§ 16 Abs. 1 TMG).
Datenschutz (§§ 11 bis 15 TMG)
Grundsätze der Datenerhebung und -verwendung
Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden (beinhaltet auch das Übermitteln dieser Daten!) sowie für andere Zwecke als für diejenigen, für die sie erhoben worden sind, nur verwenden, soweit das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 Abs. 1 und 2 TMG). So darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen auf der Grundlage bestehender Auskunftsrechte z. B. in der Strafprozessordnung im Einzelfall über Bestandsdaten Auskunft erteilen u. a. zu Zwecken der Strafverfolgung sowie gegenüber Privaten, wenn dies zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist (§ 14 Abs. 2 TMG).
Datenschutzrechtliche Pflichten
Diensteanbieter haben Nutzern gegenüber verschiedene datenschutzrechtliche Verpflichtungen. So haben Diensteanbieter gem. § 13 Abs. 1 TMG Nutzer zu Beginn eines Nutzungsvorgangs in allgemein verständlicher Form und in jederzeit abrufbarer Weise zu unterrichten über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in sog. Drittstaaten, also in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Nutzer sind in diesem Zusammenhang auch über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten (§ 15 Abs. 3 TMG). Insofern regelt das TMG ausdrücklich, dass Diensteanbieter bei der Verwendung von Pseudonymen Nutzungsprofile zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien erstellen dürfen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht (§ 15 Abs. 3 TMG). Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahren zu unterrichten.
Der Nutzer hat gegenüber dem Diensteanbieter nach Maßgabe von § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Auskunftsrecht über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und über den Zweck der Speicherung (§ 13 Abs. 7 TMG).
Wir danken Frau Svenja Hartmann von der IHK München für die freundliche Überlassung dieser Darstellung.
Stand: Februar 2012