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ZUVERLÄSSIGKEIT VON GEWERBETREIBENDEN

Das Gewerbezentralregister

Inhalt des Gewerbezentralregisters
Löschung von Eintragungen aus dem Gewerbezentralregister
Wo ist der Antrag auf Auskunft zu stellen?
Für juristische Personen mit Sitz in Deutschland
Für juristische Personen mit Sitz außerhalb Deutschland
Was kostet die Auskunft?
Eilbedürftigkeit

Inhalt des Gewerbezentralregisters

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird seit dem 01.01.2007 beim Bundesamt für Justiz geführt. Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs.2 der Gewerbeordnung (GewO). Danach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden:

  1. Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahren
  3. Bußgeldentscheidungen, die mehr als 200 € betragen, wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie 
  4. bestimmte strafgerichtliche Urteile wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten

Diese Einträge ins GZR  haben vor allem den Zweck, Behörden für die Verfolgung gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten und für sonstige gewerberechtliche Entscheidungen das erforderliche Material für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellen. So muss beispielsweise im öffentlichen Vergabeverfahren ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden.

Beachte:
Oft ist gesetzlich vorgesehen, dass die bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Auskünfte nicht älter als 3 Monate sein dürfen; so zum Beispiel in § 9 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder in § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Löschung von Eintragungen aus dem Gewerbezentralregister, §§ 152, 153  GewO

1. Verwaltungsentscheidungen

Verwaltungsentscheidungen, die eine natürliche Person betreffen, werden aus dem GZR entfernt, wenn die Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Für Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen gilt eine Frist von zwanzig Jahren ab Eintragung der Entscheidung im Register.

Eine vorzeitige Entfernung der Eintragung kann durch die Registerbehörde nicht angeordnet werden, da die GewO keine entsprechende Möglichkeit vorsieht.

Eine Eintragung ist jedoch vor Ablauf der Frist zu löschen, wenn die zugrundeliegende Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird. Zuständig für die Aufhebung der Entscheidung ist die Verwaltungsbehörde. Sofern eine Aufhebung erfolgt, ergeht automatisch eine Mitteilung an das GZR und die Eintragung wird gelöscht.

2. Bußgeldentscheidungen

Sofern die Geldbuße nicht mehr als dreihundert Euro beträgt, sind Bußgeldentscheidungen nach einer Frist von drei Jahren, bei höheren Geldbußen nach einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung aus dem Register zu tilgen. Zu beachten ist, dass Bußgeldentscheidungen erst ab einem Betrag über 200 € eintragungsfähig sind.

Sind mehrere Bußgeldentscheidungen oder zusätzliche strafgerichtliche Verurteilungen im Register eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die vorgenannten Fristen abgelaufen sind.

3. Strafgerichtliche Verurteilungen

Strafgerichtliche Verurteilungen sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag des ersten Urteils aus dem Register zu tilgen.

Sind mehrere strafgerichtliche Verurteilungen oder zusätzlich Bußgeldentscheidungen im Register eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die vorgenannten Fristen abgelaufen sind.

Ohne Rücksicht auf den Lauf der Frist wird eine strafgerichtliche Verurteilung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralregister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes angeordnet wird.

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Wo ist der Antrag auf Auskunft zu stellen?
Grundsätzlich nie bei der das Gewerbezentralregister führenden Behörde!

Stattdessen gilt:

Für juristische Personen mit Sitz in Deutschland
Juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in Deutschland stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister im Allgemeinen bei der für sie zuständigen Gewerbebehörde. Im Einzelfall sind in einigen Bundesländern die Meldebehörden auch für Anträge juristischer Personen und Personenvereinigungen für zuständig erklärt worden. Es empfiehlt sich, vor Ort die Zuständigkeit für die Antragstellung vorab zu klären.

Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten bei Antragstellung stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts vorlegen, weil insbesondere den Meldebehörden aufgrund ihrer Aufgabenstellung der aktuelle Stand der Eintragungen in diesen Registern, z. B. Handelsregisternummer, Registergericht, Firmenbezeichnung, Rechtsform der Firma zumeist nicht bekannt oder nicht zugänglich ist.

Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.

In öffentlichen Vergabeverfahren werden im Allgemeinen nur solche Auskünfte akzeptiert, die nicht älter als drei Monate sind. Beteiligt sich ein gewerbliches Unternehmen an mehreren Ausschreibungen im Jahr, ist zu empfehlen, jeweils rechtzeitig eine aktuelle Auskunft zu beantragen. Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.

Für Privatpersonen gilt:
Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (z. B. Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt) beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister direkt ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.

Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

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Für juristische Personen mit Sitz außerhalb Deutschland gilt:
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können schriftlich bei der Registerbehörde beantragt werden. Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
- Gewerbezentralregister -
53094 Bonn

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.

Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch ihren (gesetzlichen) Vertreter bei der Antragstellung vertreten. Der Antrag muss die vollständigen Personendaten des Vertreters enthalten und von ihm persönlich unterschrieben sein. Er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.

Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Eine solche amtliche Bestätigung kann durch eine deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch eine ausländische Behörde oder einen Notar erteilt werden. Es genügt auch die Übersendung einer beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers, aus der sich die Personendaten ergeben.

Formulare für Antragstellung finden Sie auf der Homepage des Gewerbezentralregisters. Bitte verwenden Sie das Formular:

  • Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland.

Der Antrag muss weiterhin die Bezeichnung, Rechtsform und Registernummer (zum Beispiel die Handelsregisternummer) der Gesellschaft enthalten. Der Vertreter muss seine Vertretungsbefugnis nachweisen.

Dieser Nachweis sollte durch die Vorlage einer dem deutschen Handelsregister-, Vereins- oder Genossenschaftsregister entsprechenden Bescheinigung erfolgen.

Beachte: Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist grundsätzlich nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden.

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Was kostet die Auskunft?

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Sie beträgt 13 Euro und ist grundsätzlich bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

Nur im Fall der Auskunftserteilung für eine juristische Person mit Sitz im Ausland ist die Gebühr auf das Konto Nr. 380 01005 bei: Deutsche Bundesbank, Filiale Bonn, BLZ 380 000 00, Zahlungsempfänger: Bundesamt für Justiz; IBAN-Nr.: DE24 3800 0000 0038 001005; BIC/swift-Nr.: MARKDEF1380 unter Angabe des Verwendungszwecks "GZR 6.2 – neuer Antrag" zu überweisen

Gebührenbefreiungen (z. B. wegen Mittellosigkeit) sind nicht möglich.

Antragsabonnement?

Ein Antragsabonnement ist nicht möglich. Allerdings ist die Anzahl der Anträge, die beantragt werden können, nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr fällig.

Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 GewO. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

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Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller möglich.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich.

Die Bearbeitungszeit für Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beträgt regelmäßig weniger als eine Woche. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungszeit mit dem Tag des Eingangs des Antrags beim Gewerbezentralregister beginnt. Dieser relativ kurze Bearbeitungszeitraum setzt jedoch voraus, dass die Anträge auf Auskunft durch die aufnehmenden Behörden dem Gewerbezentralregister unverzüglich übermittelt werden. Aus Gründen, die durch das Gewerbezentralregister nicht beeinflusst werden können, insbesondere bedingt durch eine verspätete Absendung des Auskunftsantrags oder eine längere Dauer der postalischen Übermittlung, kann der Zeitraum zwischen Antragstellung bei der zuständigen Behörde, Erteilung der Auskunft durch das Gewerbezentralregister und Eingang der Auskunft beim Empfänger länger ausfallen.

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Eilbedürftigkeit

Bei besonders eilbedürftigen Anträgen besteht für die den Antrag aufnehmenden Behörden (jedoch aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes nicht für den Antragsteller selbst!) die Möglichkeit, den Antrag per Telefax an die Faxnummer 0228 99 410 - 5340 zu übermitteln.

Anträge auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können von den Betroffenen selbst nicht telefonisch gestellt werden. Dies ist in besonders gelagerten (eilbedürftigen) Ausnahmefällen nur Gerichten und Behörden gestattet. Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft keine Eintragungen enthält, die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird, die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird und die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Die Antragsteller haben ferner die Möglichkeit, sich den ausgefertigten Antrag von der den Antrag aufnehmenden Behörde in einem verschlossenen Umschlag aushändigen zu lassen und damit beim Bundesamt vorzusprechen.

Selbsthilfe

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
- Gewerbezentralregister -
Adenauerallee 99 - 103
53113 Bonn

Der Zugang für den Besucherdienst (Besucherpavillon) befindet sich in der Adenauerallee.

Sofern sich der Antragsteller durch ein gültiges Personaldokument ausweisen kann, erhält er nach Vorlage des von der Behörde ausgefertigten Antrages die Auskunft unmittelbar und sofort.

Noch Fragen?

Für Rückfragen stehen Ansprechpartner unter nachfolgenden Telefonnummern zur Verfügung:

Natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen:

0228 99 410 – 5348 oder 0228 99 410 – 5349

Geschäftsstelle:

0228 99 410 – 5351

Sachgebietsleitung:

0228 99 410 – 5334

Autor: Christine Sabais

Stand: Januar 2012

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