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Fast jeder Unternehmer hat diese Problematik wohl schon einmal erlebt: die Umsatzzahlen brechen ein, die Mitarbeiter wollen weiterhin ihr Gehalt bekommen und auch Steuern, Sozialversicherungsbeiträge u. ä. sind fällig.
Bei diesen finanziellen Engpässen wird die Zahlung von Löhnen und Gehältern oftmals als vorrangige Arbeitgeberpflicht angesehen; die außerdem abzuführenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungsträger und an die Berufgenossenschaft können jedoch nicht mehr rechtzeitig bzw. gar nicht mehr entrichtet werden. Hier droht dann schnell die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) durch die zuständige Ordnungsbehörde aufgrund einer zu befürchtenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
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