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Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkten
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste und Flohmärkte müssen vom Veranstalter beantragt und von der zuständigen Behörde nach Titel IV Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden. Die Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt. Nur dann ist der Veranstalter und die Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen, wie z. B. Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitgesetz und Gewerbeanzeige, befreit. Auf solch festgesetzten Veranstaltungen werden Waren feilgeboten, d. h. an Ort und Stelle zur Übergabe an Kunden bereitgestellt.
Festsetzungsvoraussetzungen
Messen, Märkte und Ausstellungen werden nur festgesetzt, wenn sie die in der GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Diese sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich. Es muss jeweils eine "Vielzahl von gewerblichen Anbietern" (d. h. mindestens 12!) vertreten sein; außerdem dürfen diese Veranstaltungen weder ganz noch teilweise in Ladengeschäften oder Einkaufszentren abgehalten werden. Der zeitliche Mindestabstand von Messen, Märkten und Ausstellungen je Gemeinde, bzw. in größeren Gemeinden je Stadtteil, beträgt einen Monat. Bei Veranstaltungen, die auf einen Feiertag fallen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) beachtet werden.
Vorsicht: Die Erhebung eines Eintrittsgeldes ist nur bei Messen, Ausstellungen und Spezialmärkten erlaubt!
Antragsteller
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde. Veranstalter kann nur eine natürliche oder juristische Person sein (z. B. eine GmbH oder ein eingetragener Verein; nicht dagegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die Rechte und Pflichten erwirbt, so z. B. mit den Anbietern Verträge über die Überlassung von Standflächen abschließt.
Beteiligung der IHK
Die Industrie- und Handelskammern geben gegenüber der jeweils zuständigen Behörde eine Stellungnahme zum Festsetzungsantrag ab.
Zuständige Behörde
Die Festsetzung erfolgt durch die jeweils zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Antragsunterlagen
Anträge auf Festsetzung müssen folgende Mindestinformationen in jeweils dreifacher Ausfertigung enthalten:
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© Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Für Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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