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ADRESSBUCHVERLAGE UND BRANCHENBÜCHER

Adressbuchschwindel

Wie ist die Rechtslage?

Wie kann man sich schützen?

Wie bekommt man das Geld wieder zurück?

Kaum ein Unternehmer hat sie noch nicht erhalten: Die "Rechnungen" von Verlagen, die die Eintragung in ein Branchenbuch, Registerverzeichnis, seit neuerer Zeit auch in Internet-Verzeichnisse in Rechnung stellen. Wer gerade die Eintragung als eingetragener Kaufmann oder als Geschäftsführer einer GmbH in das Handelsregister veranlasst hat, ist besonders gefährdet, eine Rechnung, die einen "Registereintrag" in Rechnung stellt, ohne nähere Prüfung zu begleichen.

Die unseriösen Verlage werten die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Handelsregistereintragungen in der Tagespresse sowie Geschäftseröffnungsanzeigen systematisch aus.

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Liest man das sprichwörtlich "Kleingedruckte" dieser Angebote, so findet sich der Hinweis, dass es sich lediglich um eine Eintragungsofferte, also das Angebot zum Abschluss eines Vertrages handeln soll. Der Eindruck beim Leser ist jedoch ein ganz anderer:

Durch die rechnungsähnliche Aufmachung, in der Regel mit Beifügung eines bereits vorbereiteten Überweisungsträgers, wird suggeriert, es sei bereits ein Vertrag zustande gekommen, allein die Rechnung müsse noch bezahlt werden. Die Gefahr für den Unternehmer besteht also gerade darin, dass er dem vom Verlag angestrebten Irrtum unterliegt und die Rechnung ohne weitere Prüfung bezahlt. Bemerkt der Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt seinen Irrtum und möchte das bezahlte Geld zurück, berufen sich unseriöse Verlage darauf, dass er durch Zahlung der Rechnung ihr Vertragsangebot angenommen habe, somit also ein Vertrag zum Beispiel für die Veröffentlichung seiner Daten in einem "Branchenbuch" zustande gekommen sei. Die Rückzahlung des Geldes wird in aller Regel verweigert.

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Wie ist die Rechtslage?

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, das Angebot und die Annahme, zustande. Voraussetzung für die Abgabe einer Willenserklärung ist, dass sich der Erklärende bewusst ist, dass sein Handeln rechtliche Folgen nach sich zieht. Überweist der Unternehmer das Geld in dem Glauben, es sei bereits ein Vertrag zustande gekommen und er erfülle lediglich die hieraus entstandenen Zahlungsverpflichtungen, so handelt er nicht mit der Absicht, durch Zahlung einen Vertrag abzuschließen. Es fehlt ihm am erforderlichen Willen, ein Vertragsangebot, hier das Angebot des Verlages, anzunehmen. Fehlt dieses von der Rechtsprechung als Rechtsbindungswille bezeichnete Element, so kommt kein Vertrag zustande. Die Zahlung an den Verlag erfolgte somit ohne Rechtsgrund. Das Unternehmen ist ungerechtfertigt bereichert. Ohne Bedeutung ist, ob das Unternehmen seinerseits für das gezahlte Geld eine Leistung erbracht hat oder nicht. Der Unternehmer kann sein gezahltes Geld wieder zurückverlangen.

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In der Regel wird allerdings ein Klageverfahren vor den Zivilgerichten notwendig sein. Selbst bei einem für den Unternehmer positiven Urteil kann das oft ein Pyrrhussieg sein: Der beklagte Verlag hat oft seinen Geschäftsbetrieb eingestellt oder ist zahlungsunfähig. Dies ist auch der Grund, weshalb gegen diese unseriösen Geschäftspraktiken wenig erfolgreich unternommen werden kann. Bis von einem Verlag nach Gerichtsurteil behauptet werden kann, seine Praktiken seien unseriös und rechtswidrig, ist dessen Geschäftstätigkeit oft beendet.

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Wie kann man sich schützen?

Grundsätzlich sollte jede Rechnung sorgfältig geprüft werden, auch wenn sie von scheinbar bekannten Unternehmen stammt. Ähnliche Aufmachung zum Beispiel mit Rechnungen der Telekom oder ähnliche Namen (HIK statt IHK für die Industrie - und Handelskammern) zielen darauf, den flüchtigen Leser zu täuschen. Die Industrie- und Handelskammern wehren sich gegen diese unseriösen Praktiken und arbeiten aus diesem Grund eng mit dem Deutschen Schutzverband zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zusammen. Dieser geht im Auftrag der Kammern mit einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen gegen diese Geschäftemacherei vor. Schicken Sie deshalb solche Anschreiben sofort an die Industrie- und Handelskammer, die dann das weitere veranlasst.

Was kann ein Betroffener nach Zahlung unternehmen?

Sollten Sie versehentlich eine Zahlung vorgenommen haben, so sollten Sie unverzüglich Ihren Rückzahlungseinspruch gegenüber dem Verlag geltend machen. Achten Sie dabei darauf, dass Sie den Zugang Ihres Schreibens beim Verlag für ein mögliches Gerichtsverfahren nachweisen können. Benutzen Sie Telefax für die Übersendung vorab in Kombination mit einem Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein.

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So könnten Sie Ihr Schreiben formulieren:

Sehr geehrte Damen und Herren,
am ................ haben Sie mir eine rechnungsähnlich gestaltete Eintragungsofferte übersandt. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, es werde eine bereits vertraglich vereinbarte Leistung berechnet. Dies ist jedoch nicht richtig. Ich habe mit Ihrem Hause keinerlei Vertrag abgeschlossen. Auch ist durch die Zahlung kein Vertrag zustande gekommen.

Ich fordere Sie daher auf, den von mir gezahlten Betrag bis spätestens ...... an mich zu erstatten. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs behalte ich mir rechtliche Schritte vor. Die für mein Unternehmen zuständige Industrie- und Handelskammer habe ich gebeten, den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. über den Vorgang zu informieren.

Dieser Textvorschlag kann sicherlich nicht jeder Fallgestaltung gerecht werden. Auf die Prozessrisiken haben wir eingangs hingewiesen. Für Rückfragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter des Bereichs Recht der Industrie- und Handelskammer Darmstadt.

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Wir danken der IHK Rhein-Neckar, die uns dieses Merkblatt freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.

Stand: Oktober 2011

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DOKUMENT-NR. 20188

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