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KÜNDIGUNGSZUGANG BEI AZUBIS
Kündigung einer Minderjährigen
Kündigt ein Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden, reicht es aus, dass die an die gesetzlichen Vertreter gerichtete Kündigung bei deren Ortsabwesenheit am letzten Tag der Kündigungsfrist in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Auszubildenden als Fachkraft für Lagerlogistik entschieden, dessen Arbeitgeber die schriftliche Kündigung am letzten Tag der dreimonatigen Kündigungsfrist durch Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie einwerfen ließ. Die den Lehrling gesetzlich vertretenden Eltern waren verreist und fanden die Kündigung nach ihrer Rückkehr einige Tage später vor und machten die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Kündigung korrekterweise gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter des Auszubildenden erklärt worden sei. Der Zugang der Kündigung sei mit dem Einwurf in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie bewirkt, auch wenn die Eltern ortsabwesend waren. Für den Zugang sei ausreichend, dass das Kündigungsschreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt sei und sie es daher unter normalen Umständen zur Kenntnis hätten nehmen können.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 08. Dezember 2011; Az.: 6 AZR 354/10) (Quelle: Redaktionsdienst des DIHK Nr. 2/2012)

