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ANWEISUNG ZUR VORLAGE DER ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG

Frühe Vorlage der Krankheitsbescheinigung

Verlangt ein Arbeitgeber im Krankheitsfall die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher als nach drei Kalendertagen, bedarf es hierfür keiner besonderen Begründung. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln im Fall einer Redakteurin bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt entschieden. Die Redakteurin meldete sich, nachdem ein von ihr gestellter Dienstreiseantrag zweimal abschlägig beschieden wurde, am Folgetag für einen Tag krank. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin, bei zukünftigen Krankheitsfällen bereits am ersten Krankheitstag einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest einzureichen. Die Redakteurin wehrte sich dagegen und verlangte für die Anweisung des Arbeitgebers eine nachvollziehbare Begründung oder die Rücknahme. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass der Arbeitgeber auch ohne nähere Begründung vom Arbeitnehmer eine Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vor dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen könne (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Eine Überprüfung dieser Anweisung unterliege nicht der allgemeinen Billigkeitskontrolle. Lediglich die allgemeinen gesetzlichen Schranken der Willkür und des Verbots diskriminierenden Verhaltens seien einzuhalten. Vorliegend habe der Arbeitgeber in dem Verhalten der Redakteurin mit ihrer kurzfristig nach Ablehnung des Dienstreiseantrags aufgetretenen Erkrankung einen hinreichenden Anlass für seine Anweisung gehabt.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Köln vom 14. September 2011; Az.: 3 Sa 597/11) (Quelle: Redaktionsdienst des DIHK Nr. 2/2012)

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