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News | Arbeitsrecht (Dokument-Nr.: 16502)
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Arbeitsrecht von A-Z (Dokument-Nr.: 20865)
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Arbeitsrecht (Dokument-Nr.: 4677)
NEWS
Verlängerung befristeter Arbeitsverträge bei Vertretungsbedarf möglich
Ein Arbeitsvertrag für eine Vertretung kann auch dann verlängert werden, wenn sich dieser Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder ständig erweist. Dass die Verlängerung solcher Arbeitsverträge gerechtfertigt ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGh) Ende Januar entschieden. „Für Arbeitgeber ist das Urteil ein deutliches Signal. Denn nach deutschem Recht ist eine vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers zum Beispiel aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit ein Grund, der die Verlängerung von mehreren befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigt“, erklärt Martin Bonelli, Rechtsexperte der IHK Darmstadt.
Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihrer Zahl und Gesamtdauer einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Denn unbefristete Arbeitsverträge betrachtet das Recht der Europäischen Union (Richtline 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999) als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Demnach ist eine Verlängerung solcher Verträge nur möglich, wenn so genannte „sachliche Gründe“ dafür vorliegen.
Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass der vorübergehende Bedarf an Vertretungskräften, wie im deutschem Recht vorgesehen, grundsätzlich einen sachlichen Grund im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, der sowohl die Befristung der mit den Vertretungskräften geschlossenen Verträge als auch deren Verlängerung rechtfertigt.

