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WIDERRUF ALS DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten
Mit Urteil vom 23. März 2011 hat das BAG entschieden, dass ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht damit begründet werden kann, dass die Tätigkeit aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zukünftig von einem externen Datenschutzbeauftragter ausgeübt werden soll. Im konkreten Fall beschloss die Arbeitgeberin den Datenschutz für ihr Unternehmen und die Tochtergesellschaften an einen externen Dritten konzernweit einheitlich zu übertragen. Daher widerrief sie die Bestellung der Arbeitnehmerin zur Datenschutzbeauftragten, die dagegen Klage erhob.
Das BAG hielt den Widerruf für unwirksam. In § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG sei geregelt, dass die Bestellung in entsprechender Anwendung des § 626 BGB nur aus wichtigem Grund widerrufen werden könne. Dies gewähre einen besonderen Abberufungsschutz und stärke die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten. Es müsse unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unzumutbar sein, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter einzusetzen, wie etwa bei einem Geheimnisverrat. Organisatorische Entscheidungen, den Datenschutz extern statt intern zu gewährleisten, rechtfertigen einen solchen Widerruf nicht. Schließlich sei bei dringenden betrieblichen Erfordernissen „regelmäßig“ auch nur eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG, nicht jedoch eine außerordentliche Kündigung wirksam.

