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RECHT UND FAIR PLAY
Vorbeschäftigungsverbot bei Befristung: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 9. März 2011 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsgestaltung mit einem Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich ist, wenn mehrere Arbeitgeber bewusst kooperieren, um das Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung zu umgehen.
Bei den beklagten Arbeitgebern handelte es sich um Gesellschaften, die sich jeweils in Untergesellschaftsverhältnissen zueinander befanden. Bei diesen wurde die Arbeitnehmerin nacheinander als Ergänzungskraft/ Kinderpflegerin eingestellt, zuletzt im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung.
Das BAG stellte daraufhin fest, dass die Gesellschaften bei dieser Vertragsgestaltung mit Arbeitnehmerüberlassung nicht unredlich zusammengewirkt hatten. Die Vertragsgestaltung war für die Klägerin zuletzt erkennbar auf eine Arbeitnehmerüberlassung ausgerichtet und konnte nicht als Fortsetzung des vorherigen Arbeitsverhältnisses missverstanden werden.
Eine Befristung kann aber im Einzelfall unwirksam sein, wenn ein unredliches Zusammenwirken der Arbeitgeber zum Zweck der Umgehung vorgelegen hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind.
Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 II TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.
Unser Tipp: Stellen Sie bei ähnlichen Vertragskonstellationen stets klar, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wird. Leiharbeitnehmer können in unterschiedlichen Betrieben eingesetzt werden und dies sollte auch aus dem Vertrag hervorgehen. Hüten Sie sich vor Umgehungsversuchen zur längeren Beschäftigung, da ansonsten die beabsichtigte Befristung vom Gericht als unwirksam qualifiziert werden kann!
(BAG, Urt. v. 9. 3. 2011 − Az. 7 AZR 657/09)

