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Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag

Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall entschieden, in dem der Arbeitnehmer befristet für ein Jahr beschäftigt war und lediglich einfache Tätigkeiten ausgeübt hat. Im vorformulierten Arbeitsvertrag war von beiden Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart worden.

Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass auch bei einfachen Tätigkeiten eine sechsmonatige Probezeit nicht unverhältnismäßig lang ist. Diese Dauer der Probezeit hält sich innerhalb der von § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch vorgegebenen Höchstgrenze und hängt nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen ab.

„Das BAG betont dabei zurecht, dass es unerheblich ist, ob diese Dauer zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist“, kommentiert Martin Bonelli von der IHK Darmstadt das Urteil. „Die Vereinbarung einer Probezeit hat – neben dem gegenseitigen Kennenlernen – für den Arbeitgeber nur einen einzigen Grund: die Verkürzung der Kündigungsfrist.“

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