- Telefon: 06151 871 248
- Fax: 06151 871 100 248
NEWS
Vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer und zurück: Wiederaufleben eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
Wird ein Mitarbeiter des Unternehmens nur mündlich zum Geschäftsführer bestellt, so beendet diese Bestellung nicht das bislang bestehende Arbeitsverhältnis. Da die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform erfordert, besteht das Arbeitsverhältnis ruhend fort.
Wird der Geschäftsführer aus seiner Stellung wieder abberufen, lebt das bisherige Arbeitsverhältnis wieder auf. Sofern der bisherige Arbeitsplatz des Mitarbeiters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr frei ist, muss diesem ein anderer vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden. Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen also alle zum Kündigungszeitpunkt freien Arbeitsplätze, die der bisherigen Tätigkeit entsprachen, erfolglos angeboten worden sein.
Dabei müssen auch solche Arbeitsplätze berücksichtigt werden, die zum Kündigungstermin zwar noch nicht geschaffen, aber zur Besetzung eingeplant sind (absehbare Vakanzen).
(ArbG München, Urteil vom 16. Dezember 2011 – Az.: 22 Ca 9532/10)

