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Zugang einer Kündigungserklärung bei Übergabe an Ehegatten außerhalb der Wohnung
Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam zugegangen ist, wenn das Kündigungsschreiben an den Ehegatten des Arbeitnehmers außerhalb der Wohnung übergeben wird.
Nach einem Konflikt verließ die Arbeitnehmerin am 31. Januar 2011 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ er durch einen Boten dem Ehemann der Mitarbeiterin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 01. Februar 2011 an die Betroffene weiter.
Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
Dem stand im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz und damit außer halb der Wohnung übergeben würde. Entscheidend sei, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen wäre.
(BAG, 09. Juni 2011 – AZ.: 6 AZR 687/09)

