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Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung zulässig
Grobe Beleidigungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber in einer öffentlichen Sitzung rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer geäußert hatte, der Arbeitgeber „lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich“.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Äußerungen u. a. als Angriff auf die Menschenwürde zu werten seien. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers werde in solchen Fällen regelmäßig zurücktreten müssen.
Für die Gesamtabwägung der Interessen sei auch von Bedeutung gewesen, dass der Arbeitnehmer die Chance vertan habe, seine beleidigenden Äußerungen auf Vorhalt zurückzunehmen und dass er seinen Arbeitgeber bereits in einem früheren Rechtsstreit beschimpft habe.
(Urteil des LAG Hessen vom 14. September 2010, Az.: 243/10)

