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Arbeitgeber muss Urlaubsbescheinigung ausstellen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden und gegenüber einem Arbeitgeber, der sich trotz eines entsprechenden Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern weigerte, ein Zwangsgeld festgesetzt.

Der Zweck der Bescheinigung ist es, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer den ihm im Kalenderjahr zustehenden Urlaub nicht doppelt beansprucht. Der neue Arbeitgeber kann den Urlaub so lange verweigern, bis ihm der Arbeitnehmer die Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegt (Beschluss des LAG vom  14.08.2009 – 9 Ta 180/09).

Ein Muster für eine Urlaubsbescheinigung:

„Herr/Frau …(Geburtsdatum/Anschrift), war im Kalenderjahr … von … bis … bei uns beschäftigt. (Ggf. Hinweis auf den Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichung von der Fünf-Tage-Woche). Der gesamte Jahresurlaub beträgt … Arbeitstage (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr!). Für das Kalenderjahr … wurden … Tage gewährt und … Arbeitstage abgegolten. Das sind …/12 des gesamten Jahresurlaubs. … (Unterschrift)“

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DOKUMENT-NR. 94012

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