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Hessisches Sozialministerium (Link: http://www.hsm.hessen.de/irj/HSM_Internet?cid=818a789cc15ae0e59863b02056795639)
1) Ziele des BIldungsurlaubsgesetzes
2) Gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub
3) Inhalt des Bildungsurlaub
4) Anbieter in Hessen
5) Antrag auf Bildungsurlaub
6) Übertragung von Bildungsurlaub
1) Ziele des Bildungsurlaubsgesetzes
Ziel des Bildungsurlaubs ist es, den Beschäftigten eine ständige Weiterentwicklung zu ermöglichen. Bildungsurlaub bietet die Chance, außerhalb der üblichen Alltagsabläufe in geeigneter Atmosphäre zu lernen, die eigene Arbeits- und Lebenssituation besser zu erkennen und durch Spaß am gemeinsamen Lernen auch einen persönlichen Schritt nach vorn zu machen. Ein politisch sowie beruflich qualifizierter Arbeitnehmer kommt auch dem Arbeitgeber zu Gute.
2) Gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub
Gemäß § 1 Absatz 1 des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes (HBUG) haben alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte in diesem Sinne sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Beschäftigungsstelle im Sinne des HBUG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.
Voraussetzung für den erstmaligen Erwerb des Bildungsurlaubsanspruchs ist, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht. Die Dauer des täglichen Arbeitsprogrammes muss in der Regel sechs Zeitstunden betragen. Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, das Arbeitsentgelt während dieser Zeit weiter zu zahlen.
Für die Beschäftigten besteht Wahlfreiheit hinsichtlich der Frage, ob sie an einer Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
Achtung: Für eine Ehrenamtsschulung besteht derzeit kein Anspruch auf Bildungsurlaub, da die Ehrenämter, für die das Hessische Bildungsurlaubsgesetz gilt, noch nicht im Einzelnen festgelegt sind.
§ 2 HBUG regelt u. a. die Dauer des Bildungsurlaubs. Danach steht allen in Hessen Beschäftigten, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, ein Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub zu. Bei einer längeren oder kürzeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit verlängert oder verkürzt sich der Anspruch entsprechend.
Eine Bildungsurlaubsveranstaltung muss grundsätzlich an fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden. Sie kann jedoch auch auf zwei zeitliche Blöcke von zwei und drei Tagen verteilt werden, wenn es sich um eine inhaltlich und organisatorisch einheitliche Veranstaltung handelt und beide Blöcke innerhalb von acht zusammenhängenden Wochen durchgeführt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub sowohl für Veranstaltungen der politischen Bildung als auch der beruflichen Weiterbildung, bei Auszubildenden darf der Bildungsurlaub lediglich der politischen Bildung dienen (§ 1 Abs. 2 HBUG).
a) Politische Bildung
Diese umfasst alle Bereiche des gesellschaftlich-politischen Lebens. Die politische Bildung umfasst u. a. die Bereiche der Gemeinschaftsoder Staatsbürgerkunde, Themen der Wirtschafts- und Sozialpolitik, der Arbeitswelt, der Frauenpolitik, Medienpolitik, Aspekte der Europäischen Einigung sowie der internationalen Beziehungen etc. Es wird das Ziel verfolgt, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern. Seminare der politischen Bildung benötigen inhaltlich keinen Bezug zu dem ausgeübten Beruf der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
b) Berufliche Weiterbildung
Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. Sämtliche Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung müssen sich daher nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz neben den fachlichen Inhalten zwingend auch mit gesellschaftspolitischen Themen auseinandersetzen. Das gilt auch für Veranstaltungen, die nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind und die hessische Beschäftigte im Rahmen ihres Bildungsurlaubs besuchen möchten. Erforderlich ist für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung ein Berufsbezug. Eine Veranstaltung ist kein Bildungsurlaub und wird von der Behörde nicht anerkannt, wenn diese ausschließlich der privaten Allgemeinbildung oder der kulturellen Bildung dienen.
In Hessen sind rund 250 Veranstalter, die Bildungsurlaub nach dem HBUG durchführen dürfen, anerkannt. Die Veranstalter müssen zunächst eine Anerkennung beim Hessischen Sozialministerium beantragen. Sie werden von der Behörde unter Beteiligung weiterer Gremien auf ihre Eignung überprüft. Sofern die Veranstalter die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, keine Gewinnerzielungsabsicht, angemessene personelle und organisatorische Ausstattung, qualifizierte Bildungsarbeit) erfüllen, werden sie als Träger nach dem HBUG anerkannt und dürfen Bildungsurlaubsveranstaltungen durchführen.
Auch sämtliche Bildungsveranstaltungen müssen gemäß §§ 10, 11, 12 BHUG vom Hessischen Sozialministerium als Bildungsurlaub anerkannt worden sein. Interessierte sollten die Veranstalter zunächst immer nach der Trägeranerkennung bzw. vor der Buchung eines Seminars den Veranstalter nach der Veranstaltungsanerkennung fragen.
Eine Liste entsprechender Träger nach dem HBUG kann über das Internet auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums abgefragt oder in der Broschüre des Hessischen Sozialministeriums „Bildungsurlaub Hessen” auf den Seiten 29 bis 51 eingesehen werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 HBUG sind die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, mindestens aber sechs Wochen vor Beginn der gewünschten Freistellung, schriftlich mitzuteilen. Nach Abs. 3 besteht die Pflicht des Beschäftigten zur Vorlage folgender Unterlagen:
Wird die Freistellung durch den Arbeitgeber verweigert, so ist dies dem Beschäftigten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Antrages schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erfolgt die Ablehnung der Freistellung nicht formgerecht innerhalb dieser Frist, gilt die Freistellung als erteilt.
Der Bildungsurlaub kann nur in zwei Fällen verweigert werden. Nach Abs. 4 kann der Bildungsurlaub dann nicht genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn eine für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf unbedingt erforderliche Vertretung nicht sichergestellt ist oder wenn ein unaufschiebbarer besonderer Arbeitsanfall vorliegt. Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten des Betriebes an nach diesem Gesetz anerkannten Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben (Abs. 5). Lehnt der Arbeitgeber die Freistellung ab, kann der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Im Einzelfall kann dies mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen.
6) Übertragung von Bildungsurlaub
Gemäß § 5 Abs. 8 HBUG kann der Anspruch der Beschäftigten auf Freistellung vom laufenden auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Sofern sie innerhalb des Kalenderjahres keinen Bildungsurlaub beansprucht haben, ist die Übertragung bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Wurde die beantragte Freistellung verweigert, so ist der Anspruch auf Bildungsurlaub bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen, ohne dass es einer Erklärung der Beschäftigten bedarf.
Tipp: Bei nicht in Hessen anerkannten Veranstaltungen sollte jeder Beschäftigte genau prüfen, ob die Voraussetzungen des HBUG vorliegen, denn die Bestätigung des Veranstalters ist für den Arbeitgeber nicht bindend. (Für Bildungsurlaub zuständige Stellen anderer Bundesländer siehe untenstehende Adresse).
Informationen über Termine und Programme können vom Träger unmittelbar oder den entsprechenden Trägerdachorganisationen eingeholt werden. Diese Liste kann ebenfalls über das Internet auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums abgefragt oder der Broschüre „Bildungsurlaub Hessen” entnommen werden. Die kostenfreie Broschüre des Ministeriums informiert sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber darüber, welche Rechte und Pflichten sich für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses aus dem derzeit gültigen Bildungsurlaubsgesetz in Hessen ergeben (Bezugsquelle: Hessisches Sozialministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden; Tel.-Nr.: 0611/817-2501).
Autorin: Svenja Jochens, Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Stand: Juni 2011