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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Link: http://www.dguv.de)
Wen die Berufsgenossenschafut gegen Unfall versichern
Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden
Aufgaben, Rechte und Leistungen
Höhe der Beiträge
Meldung eines Arbeitsunfalls
Regelungen zur Lohnsummenmeldung in der Unfallversicherung seit 2009
a) Aktuelle Regelungen
b) Der Übergang - Lohnsummenanmeldung 2008 an BG und DRV
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen.
Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
a) der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
b) der Arbeits- und Berufsförderung und
c) der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Vorher galt die Reichsversicherungsordnung (RVO).
Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind aufgeteilt nach Gewerbezweigen. Welche Berufsgenossenschaften es gibt, können Sie unter www.dguv.de einsehen. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, können Sie bei der Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter Tel. 0800 6050404 oder direkt bei einer Berufsgenossenschaft erfragen. Soweit eine Berufsgenossenschaft für Ihren Bereich nicht vorhanden ist, tritt die Verwaltungsberufsgenossenschaft ein.
Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern
a) Unternehmer
Als selbständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nicht alle der Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen Berufsgenossenschaften können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern.
Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, kann eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft interessant sein.
Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können. Je nach Berufsgenossenschaft liegt dieser zwischen ca. 62.400 und 84.000 –. Ihre Versicherungssumme sollte sich nach Ihrem tatsächlich erzielten Einkommen richten. Sie ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen, die Sie im Versicherungsfall erhalten. Wenn Sie sich freiwillig gegen das Unfallrisiko versichern wollen, ist an die entsprechende Berufsgenossenschaft ein Antrag zu stellen.
b) Arbeitnehmer
Zum gesetzlich versicherten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung. Ferner unterliegen Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende sowie die im Unternehmen tätigen Ehegatten, die ein Gehalt beziehen, der Versicherung kraft Gesetzes.
Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden
Sie sollten Ihre Berufsgenossenschaft über Ihre Gewerbeanmeldung informieren, auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter diesem Ihre Gewerbeanmeldung zuschicken und Ihre Berufsgenossenschaft sich mit Ihnen in Verbindung setzt. Auch wenn Sie sich nicht anmelden, besteht für Ihre Beschäftigten Versicherungsschutz. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen bei Ihrer Berufsgenossenschaft nicht erfasst sind, müssen Sie mit Beitragsnachzahlungen bis zum Tag der Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern!
Aufgaben, Rechte und Leistungen
Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften bestehen darin, mit allen geeigneten Mitteln Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden sowie eine wirksame Erste Hilfe in den Betrieben zu überwachen. Wenn ein Unfall passiert ist bzw. eine Berufskrankheit vorliegt, müssen sie Rehabilitations- (z. B. Kuren, Wiedereingliederungsmaßnahmen) und Entschädigungsleistungen (z. B. Renten) erbringen. Seit 1996 haben sie zudem den Auftrag für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu sorgen (erweiterter Präventionsauftrag).
Berufsgenossenschaften haben jeder Zeit Zutrittsrecht zu den Betrieben und führen regelmäßig Betriebsbegehungen durch. Um erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz durchzusetzen, können Sie entsprechende Anordnungen treffen. Sie verfügen auch über eine eigene Rechtskompetenz. Unfallversicherungsträger (UVT) erstellen meist branchenorientierte Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und kontrollieren, ob Betriebe diese einhalten. Bei Verstößen können sie Verwarnungsgelder bzw. Geldbußen gegen Arbeitgeber, Beuftragte und Arbeitnehmer verhängen. Überwachung, Information und Beratung der Unternehmen sind zentrale berufsgenossenschaftliche Präventionsaufgaben. Sie haben auch für die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Akteure, die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig sind, zu sorgen.
Höhe der Beiträge
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft schickt Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid zu.
a) Beitrag bei Versicherungspflicht
Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich Ihre Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle. Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre gesamte Lohnsumme mitteilen, d.h., nicht jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.
b) Beitrag bei freiwilliger Versicherung
Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklasse und Umlagefaktor für das vergangene Versicherungsjahr erteilt Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft. Für das laufende Jahr stehen die Beiträge wegen des Umlageverfahrens nicht fest. Größere Abweichungen zu den Werten des Vorjahres sind aber eher die Ausnahme.
Meldung eines Arbeitsunfalls
Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige), das Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel erhalten.
Regelung zur Lohnsummenmeldung in der Unfallversicherung seit 2009
a) Aktuelle Änderungen
Die Unternehmen melden seit dem 01.01.2009 das beitragspflichtige Entgelt ihrer Mitarbeiter in der Unfallversicherung auch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Die Meldepflicht der Unternehmen gegenüber der Rentenversicherung wurde dabei um einige Informationspflichten erweitert. Damit müssen für jeden einzelnen Arbeitnehmer folgende Angaben gemacht werden:
Diese Besonderheiten der Unfallversicherung haben für die tägliche Arbeit in der Lohnbuchhaltung bisher keine Rolle gespielt. Insbesondere die Notwendigkeit, das Entgelt der Arbeitnehmer - auch anteilig verschiedenen - Gefahrtarifstellen zuzuordnen, ist neu. Ebenso musste bislang die Arbeitszeit nicht gemeldet werden. Eine Pflicht zur Einführung von Zeiterfassungssystemen soll damit aber nicht verbunden sein; es soll vielmehr genügen, wenn der Arbeitgeber auf die bei ihm vorhandenen Daten bzw. hilfsweise auf Soll-Arbeitsstunden zurückgreift. Hintergrund der Änderungen bei Meldeverfahren ist, dass durch das Unfallversicherungs-Reformgesetz (UVMG) die Prüfzuständigkeit auf die DRV verlagert wird. Dadurch ändert sich auch das Meldeverfahren. Folglich benötigen nicht mehr nur die Berufsgenossenschaften detaillierte Angaben des Arbeitgebers, sondern auch die DRV.
b) Der Übergang – Lohnsummenanmeldung 2008 an BG und DRV
Bisher haben die Arbeitgeber einmal im Jahr die Lohnsumme pro Tarifstelle an die Berufsgenossenschaft gemeldet. Deren Prüfer haben diese Meldung anhand der im Unternehmen vorhandenen Lohnunterlagen bei Bedarf oder aufgrund konkreter Anlässe kontrolliert. Ein „Probelauf” des neuen Meldeverfahrens war bereits für die Lohnsummenmeldung 2008 vorgesehen. Die Arbeitgeber müssen die Lohnsummen also seit Anfang 2009 doppelt melden - wie gewohnt an die Berufsgenossenschaft und zusätzlich an die DRV.
Adresse:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin
Telefon: 02241 231-01
Telefax: 02241 231-1333
E-Mail: info@dguv.de
Internet: http://www.dguv.de
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz übernommen werden.
Stand: Januar 2012