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RECHT UND FAIR PLAY

Arbeitssicherheit im Unternehmen

1. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Dem Unternehmer obliegt die generelle Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt daher von jedem Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen sollen. Ob im konkreten Unternehmen Fachkräfte und Betriebsärzte einzusetzen sind, hängt maßgeblich von der Betriebsart und den damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, von der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsorganisation des Unternehmens ab.
Durch den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften soll erreicht werden, dass die Vorschriften zur Arbeitssicherheit den konkreten Arbeitsverhältnissen angepasst werden. Es sollen auch gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können. Des Weiteren sollen die Schutzmaßnahmen durch die Betriebsärzte und Fachkräfte einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Konkretisiert werden die Voraussetzungen des ASiG durch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Jede Berufsgenossenschaft hat hinsichtlich ihrer Branche und den damit im Zusammenhang stehenden Gefahren und in der Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter entsprechende Vorschriften erlassen. Insbesondere zu beachten ist die DGUV Vorschrift 2 (bis zum 31.12.2010: BGV A 2). Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Die DGUV Vorschrift 2 sollte zur Überprüfung, ob ein Betriebsarzt und eine Fachkraft erforderlich sind, eingesehen werden. Bei der Feststellung, ob Betriebsärzte und Fachkräfte erforderlich sind, kommt es auf die Einsatzzeiten im Unternehmen an. Dabei zählen zu Arbeitnehmern auch:

  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Aushilfen,
  • Auszubildende und
  • Leiharbeitnehmer.

Die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden mit Hilfe der Anlagen zu DGUV Vorschrift 2 berechnet, auf die hier verwiesen wird. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte die ihnen durch das ASiG zugeteilten Aufgaben erfüllen und haben sie hierbei zu unterstützen.

Seite 1: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

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