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BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
Kündigung wegen Krankheit - ohne betriebliches Eingliederungsmanagement?
Krankheit zählt zu den wichtigsten Beschäftigungshindernissen. Daher hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Mai 2004 den § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) neu gefasst: Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein Verfahren durchzuführen, welches im Gesetz als „Betriebliches Eingliederungsmanagement” bezeichnet wird. Aus § 84 Abs. 2 SGB IX lässt sich konkretisieren, was Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist. Danach hat der Arbeitgeber zu klären, „wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann”.
Mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG Berlin, Urteil vom 27.10.2005, Az. 10 Sa 783/05) liegt nun eine Entscheidung zu der bisher umstrittenen Frage vor, welche kündigungsrechtlichen Auswirkungen ein unterlassenes Eingliederungsmanagement beim Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung hat. Diese Rechtssprechung wurde mittlerweile auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt (Urteil des BAG vom 12.07.2007, Az: 2 AZR 716/06).

