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ARBEITSPLATZVERLUST
Erweiterte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsplatzverlust
1. Meldepflichten des Arbeitnehmers
Damit eine Vermittlung in eine neue Arbeit schon frühzeitig beginnen kann, müssen sich Arbeitnehmer frühzeitig arbeitsuchend melden. Dies ist in den „Gesetzen zur modernen Dienstleistung vom Arbeitsmarkt” – besser bekannt als sog. „Hartz-Gesetze” – geregelt. Die mit § 37 b Sozialgesetzgesetzbuch III (SGB III) eingeführte Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die seit dem 1. Juli 2003 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten. Die Pflicht wird auch bei Eigenkündigung oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ausgelöst. Ebenso gilt sie bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen. Im Falle eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung ein, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.
Der vom Gesetzgeber eingeführten Meldepflicht unterliegen alle Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet. Betroffen sind daher nicht nur Arbeitnehmer, sondern u. a. auch Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehende, die ein Kind unter 3 Jahren erziehen.
Auszubildende sind zur Meldung nicht verpflichtet, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildende übernehmen wird.
Da bei zahlreichen Meldepflichtigen Unsicherheit herrscht, wann die Meldepflicht beginnt, auch dazu einige Beispiele:
- Bei länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnissen, beginnt die Meldepflicht 3 Monate vor dem Ende der Befristung.
Beispiel: Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses am 1. September 2012, vereinbartes Ende am 31. Dezember 2012. Eine Meldepflicht besteht zum 1. Oktober 2012.
- Arbeitsverträge, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten liegt, beginnt die Meldepflicht 3 Monate vor dem Ende der Befristung.
Beispiel: Abschluss des Arbeitsvertrages am 15. September 2012. Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt am 15. Oktober 2012 und endet am 31. Dezember 2012. Hieraus entsteht eine Meldepflicht zum 1. Oktober 2012.
- Arbeitsverträge, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende ein Zeitraum von weniger als 3 Monaten liegt, lösen die Meldepflicht spätestens mit Abschluss des Vertrages aus.
Beispiel: Abschluss des Arbeitsvertrages und Beginn der Beschäftigung am 1. November 2012. Es endet am 31. Dezember 2012. Hieraus entsteht eine Meldepflicht zum 1. November 2012.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen hat die Meldung unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung zu erfolgen. Gelten für das Arbeitsverhältnis Kündigungsfristen jedoch von mehr als drei Monaten, beginnt die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem vorgesehen Beendigungszeitpunkt.
Seit dem 1. Juli 2003 hat im Regelfall unverzüglich eine persönliche Meldung des Arbeitssuchenden zu erfolgen.
Sie gilt erst dann als verspätet, wenn sie 7 Kalendertage nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Beendigungszeitpunkt bekannt wurde.
Gelten die dreimonatigen Aktionszeiten, ist eine Meldung dann verspätet, wenn sie 7 Kalendertage nach dem Tage erfolgt, der 3 Monate vor dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses liegt.
Beispiel: Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Hieraus erfolgt die Meldepflicht zum 1. Oktober 2012.
Eine Meldung wäre dann verspätet, wenn sie am 8. Oktober 2012 oder danach (1. Oktober plus 7 Kalendertage dazu) erfolgt.
Die Agenturen für Arbeit raten dringend, die vom Gesetzgeber eingeführten und geforderten Meldefristen einzuhalten und zu beachten. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht vermindert das spätere Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers.
Die Minderung beträgt:
- 7 Euro bei einem wöchentlichen Bruttoentgelt von bis zu 400 Euro,
- 35 Euro bei einem wöchentlichen Bruttoentgelt zwischen 401 und 700 Euro und
- 50 Euro bei einem wöchentlichen Bruttoentgelt von über 700 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung, höchstens jedoch für 30 Verspätungstage.

