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PERSONAL HALTEN
Die Personalkostenreduzierung durch Entlassung von Mitarbeitern ist bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in Fällen nur vorübergehender Beschäftigungsunmöglichkeit nicht zulässig und auch im Hinblick auf entstehende Folgekosten nicht unmittelbar kostenminimierend. Doch welche Alternativen kommen in Betracht?
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