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ISPM-STANDARD NR. 15

Verwendung von Holzverpackungen im Außenhandel

Holzverpackungen für Exportsendungen
Holzverpackungen können Schädlinge einschleppen. Daher sind beim Export von Holzverpackungen in zahlreichen Ländern besondere Vorschriften zu beachten. Die einzelstaatlichen Vorschriften werden schrittweise durch einen internationalen Standard zur Behandlung von Holzverpackungen ersetzt. Dies erfolgt auf Basis eines IPPC-Standards (ISPM Nr. 15). Dieser schreibt fest, in welcher Form Holzpackmittel aus Vollholz (Paletten, Kisten, Stauholz u.a.) behandelt sein müssen, damit sie dauerhaft vor Schädlingsbefall geschützt sind (Begasung, Hitzebehandlung). Wiederholungsbehandlungen sind nicht erforderlich. Eine standardisierte Markierung auf dem Holz dokumentiert die Behandlung. Es ist ausgesprochen wichtig, dass alle Markierungen einwandfrei lesbar sind. Zusätzliche Behandlungszertifikate oder gar Pflanzengesundheitszeugnisse sollen damit überflüssig werden und nicht vorgelegt werden müssen.

Aktueller Hinweis: Bestimmungen unbedingt einhalten!
In den vergangenen Wochen und Monaten erreichten die verantwortlichen Stellen (Pflanzengesundheitsdienste) in der Bundesrepublik immer wieder Beanstandungen aus Drittländern wegen Verstößen gegen den ISPM Nr. 15. Meistens handelte es sich um die Verwendung unbehandelter und unmarkierter Holzpaletten und -kisten. Fehlende Behandlungen können zur kostenpflichtigen Nachbehandlung oder zur Zurückweisung der Lieferung führen. Falle ein Unternehmen mehrfach wegen unbehandelter Holzverpackungen auf, drohe diesem ein Importverbot im jeweiligen Drittland. Es sei nicht auszuschließen, dass die Importländer wieder auf die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen bestehen, wenn die Verstöße gehäuft auftreten. Davon wären alle Exporteure betroffen. Darauf weist der Pflanzengesundheitsdienst Baden-Württemberg hin. Er appelliert daher an alle exportierenden Unternehmen, die Bestimmungen einzuhalten, um negative Konsequenzen zu vermeiden!

Welche Länder schreiben den ISPM Nr. 15 vor?
Hier finden Sie eine Länderübersicht der Anwenderstaaten und Hinweise zu nationalen Besonderheiten.

Import von Holzverpackungen
Auch beim Import von Holzverpackungen in die Europäische Union muss der Standard ISPM Nr. 15 eingehalten werden. Die Vorschriften zur Entrindung der Hölzer bei der Einfuhr in die EU gelten seit 1. März 2006.

Holzverpackungen innerhalb der EU und im Warenverkehr mit der Schweiz
Holzverpackungen, die innerhalb der EU oder im Warenverkehr mit der Schweiz eingesetzt werden, müssen nicht gemäß ISPM-Standard Nr. 15 behandelt sein.

Fazit
Wenn Sie Vollholzverpackungen verwenden, sollten Sie sich für das internationale Geschäft mit entsprechend behandelten Packmitteln eindecken. Bitte beachten Sie, dass nach den Palettentauschklauseln behandelte und nicht behandelte Paletten als gleichwertig angesehen werden., Sie können also nicht davon ausgehen, behandelte Paletten zurückzubekommen.

Weitere Informationen
Das Julius Kühn-Institut und die International Plant Protection Convention (IPPC) haben weitere Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Diese weiterführenden Informationen sowie häufig gestellte Fragen finden Sie links neben diesem Text.

Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden in Baden-Württemberg sind die Pflanzenschutzämter bzw. die Landratsämter und die Landesanstalt für Pflanzenschutz. Die Adressen für die Region Stuttgart finden Sie hier:

Verantwortliche Stelle für die Pflanzengesundheit in Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen, mit folgenden Adressen:

  • Schanzenfeldstraße 8, 35578 Wetzlar, Tel. 0641 303-5227, Fax 0641 303-5104, E-Mail: PSD-Wetzlar@rpgi.hessen.de
  • Außenstelle Kassel, Am Versuchsfeld 17, 34128 Kassel-Harleshausen, Tel. 0561 9888-452, Fax 0561 9888458, E-Mail: PSD-Kassel@rpgi.hessen.de
  • Perishable-Center (Geb. 454), Zi. 1.28, Flughafen, Tor 26, 60549 Frankfurt am Main, Tel. 069 69502450 - 53, Fax 069 69502458, E-Mail: PSD-Frankfurt@rpgi.hessen.de

Stand: April 2012

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