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KURZINFORMATION

Export in Drittländer

Im Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

2. Was ist besonders zu beachten?
Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.

  • Lieferbedingungen
    Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch die INCOTERMS®.
  • Zahlungsbedingungen
    Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (Hermesdeckungen, Internet: www.agaportal.de/pages/aga/). Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
  • UN-Kaufrecht
    Speziell für den Internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

Seite 1: Voraussetzungen für ein Exportgeschäft, Was ist besonders zu beachten?

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