Intrastat - die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 400.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedsstaaten (Stand September 2009) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung. Wegen der unterschiedlichen Werte leidet die Aussagefähigkeit der amtlichen Statistik.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen können elektronisch oder mittels Formular abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt eine Ausfüllanleitung erstellt. Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik "Downloads"
Was ändert sich 2010?
Es gibt nur geringfügige Änderungen, sämtliche Schwellen bleiben erhalten.
- für die Waren, für die eine "besondere Maßeinheit" angegeben werden muss (z. B. Stück oder Paar), kann auf die Angabe des Eigengewichts generell verzichtet werden. Diese Regelung gilt nur für die Intrastat, nicht aber für die Angabe auf Zollanmeldungen.
- die Kodierungen für einige "Arten des Geschäfts" ändern sich, diese Änderungen werden auch für Zollanmledungen übernommen. Beispiele für die Änderungen:
neuer Kode für Finanzierungsleasing/Mietkauf (14), vorübergehende Warenverkehre über 24 Monaten (91)
bei der Lohnveredelung wird jetzt unterschieden, ob die Ware in das Versendungsland zurückkehren soll (41 oder 51) oder nach der Veredelung in ein anderes Land geschickt wird (neu 42/52).
Meldeschwellen Intrastat (Stand September 2009)
Die Meldeschwelle bedeutet, dass z.B. ein französisches Unternehmen ab einem Umsatz von 150.000 Euro in Frankreich melden muss.
| Mitgliedsstaat | Meldeschwelle in Euro (Versendung) | Meldeschwelle in Euro (Eingang) |
| Belgien | 1.000.000 | 400.000 |
| Bulgarien | 204.520 | 127.825 |
| Dänemark | 733.000 | 293.000 |
| Deutschland | 400.000 | 400.000 |
| Estland | 127.823 | 127.823 |
| Finnland | 300.000 | 200.000 |
| Frankreich | 150.000 | 150.000 |
| Griechenland | 75.000 | 100.000 |
| Großbritannien | 342.000 | 342.000 |
| Irland | 635.000 | 191.000 |
| Italien | 250.000 | 180.000 |
| Lettland | 139.442 | 92.487 |
| Litauen | 188.253 | 144.810 |
| Luxemburg | 150.000 | 150.000 |
| Malta | 700 | 700 |
| Niederlande | 900.000 | 400.000 |
| Österreich | 300.000 | 300.000 |
| Polen | 264.348 | 264.348 |
| Portugal | 550.000 | 250.000 |
| Rumänien | 248.248 | 82.749 |
| Schweden | 476.000 | 233.000 |
| Slowakische Republik | 400.000 | 200.000 |
| Slowenien | 200.000 | 120.000 |
| Spanien | 250.000 | 250.000 |
| Tschechische Republik | 320.000 | 320.000 |
| Ungarn | 400.000 | 400.000 |
| Zypern | 70.000 | 70.000 |
Stand: April 2012