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SPEDITION UND LOGISTIK

Fiskalvertreter

Seit Beginn des Jahres 1997 können sich im Ausland ansässige Unternehmen in eingeschränktem Umfang („kleiner Fiskalvertreter”) für Umsatzsteuerzwecke auch in Deutschland steuerlich vertreten lassen. Diese Fiskalvertreterregelung nach §§ 22a-22e Umsatzsteuergesetz (UStG) ist insbesondere interessant für Unternehmen aus Drittstaaten (also nicht EU-Staaten), die Waren über den Hamburger Hafen in Deutschland einführen mit anschließender steuerfreier Weiterlieferung in anderen EU-Staaten außerhalb Deutschlands. Damit ersparen sich diese Unternehmen, die über keine Niederlassung in Deutschland verfügen, den administrativen Aufwand einer eigenen steuerlichen Registrierung in Deutschland und die damit verbundenen Erklärungspflichten. Der Einsatz eines Fiskalvertreters ist in Deutschland im Gegensatz zu anderen EU-Ländern freiwillig. Ein ausländisches Unternehmen kann sich also entweder in Deutschland durch einen Fiskalvertreter umsatzsteuerlich vertreten lassen oder sich hier für umsatzsteuerrechtliche Zwecke selbst registrieren und die in Deutschland durch die Wareneinfuhr entstehenden steuerlichen Pflichten selbst erfüllen.

1. Wann kommt eine Fiskalvertretung in Betracht?

Die Fiskalvertretung ist nach § 22a Umsatzsteuergesetz (UStG) möglich für im Ausland ansässige Unternehmen, die in Deutschland lediglich steuerfreie Umsätze tätigen, für die keine Vorsteuerbeträge abgezogen werden können. Der im Ausland ansässige Unternehmer darf weder in Deutschland noch in den deutschen Zollfreigebieten (z.B. Freihäfen) seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben.

Als Anwendungsfälle der Fiskalvertretung kommen nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.5.1999 insbesondere in Betracht:

  • Steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs., 1 Nr. 3 UStG)
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG)
  • Steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.
Seite 1: Wann kommt ein Fiskalvertretung in  Betracht?

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