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Ausländerrecht I

Ausländerrecht I: Einreise- u. Aufenthaltsbedingungen für Ausländer

(Stand: Januar 2012)

Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) finden sich allgemeine aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Ausländer für die Einreise oder den Aufenthalt in der Bundesrepublik beachten müssen. In der Regel benötigen Ausländer vor der Einreise und für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Einreisende und sich hier aufhaltende Ausländer müssen einen gültigen Pass besitzen. Soweit nicht von vornherein Aufenthaltstitel nur für einen bestimmten Zweck erteilt worden sind, werden diese regelmäßig mit Bedingungen und Auflagen versehen.
 
1 EU-Staatsangehörige
Für Arbeitnehmer und Unternehmer besteht innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union "Freizügigkeit". Daher sind Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten bei der Ausübung von unselbständigen sowie selbständigen Erwerbstätigkeiten grundsätzlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Mit dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) wurde die Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger abschafft. Zukünftig besteht nur noch - wie für Deutsche - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Ferner erhalten Unionsbürger gemäß § 5 FreizügG/EU von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.Für Staatsangehörige der EU-Beitrittsstaaten gelten, wenn nicht ausnahmsweise ihre Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde, übergangsweise abweichende Regelungen. Grundsätzlich benötigen Bürger dieser Staaten noch eine „Arbeitsgenehmigung-EU“ nach § 284 Sozialgesetzbuch (SGB) Band III. Staatsangehörige der Beitrittsstaaten Malta und Zypern unterliegen, insbesondere bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit, seit dem 01.05.2004 keinen Freizügigkeitseinschränkungen mehr. Sie benötigen, ebenso wie Staatsangehörige der bisherigen EU-Mitgliedsstaaten, keinen Aufenthaltstitel und auch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Seite 1: EU-Staatsangehörige

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