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Ausländerrecht II: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
(Stand: Januar 2012)
1 Allgemeines
Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) sind für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern auch der dritte Band des Sozialgesetzbuchs (SGB III – Arbeitsförderung) sowie diverse Durchführungsverordnungen zu beachten. Die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland regelt die Beschäftigungsverordnung (BeschV). Das Verfahren und die Zulassung zum Arbeitsmarkt von bereits in Deutschland lebenden Ausländern wird dagegen durch die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt. Das bisherige zweistufige Genehmigungsverfahren - 1.) Aufenthalt des Ausländers 2.) Aufnahme von Arbeit - wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat, wird die Arbeitsgenehmigung in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erteilt. Dieses kann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis entnommen werden. Für den Ausländer entfällt diesbezüglich der Gang zur Agentur für Arbeit.
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