Industrie- und Handelskammer Darmstadt
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MOTIVATION STEIGERN
Verpflegung / Sachleistungen / Urlaub
Essenmarken (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2008)
Essenmarken, die unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte usw. gegeben werden und die Mahlzeit für den Arbeitnehmer verbilligen sind steuerfrei, wenn der vom Arbeitnehmer noch zu entrichtende Eigenanteil den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit nicht unterschreitet (2009: Mittag- und Abendessen: 2,73 Euro, Frühstück: 1,53 Euro).
Jeder Arbeitgeber kann nach den gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinien Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form von Restaurant-Schecks gewähren. Bis zu 3,10 Euro pro Arbeitstag sind dabei steuer- und sozialabgabenfrei. Dazu muss sich der Arbeitnehmer arbeitstäglich mit 2,67 Euro aus seinem Nettogehalt beteiligen. Diesen Betrag erhält er über den Restaurant-Scheck komplett wieder zurück. Der maximale Wert pro Arbeitstag liegt bei 5,77 Euro. Firmen können den Restaurant-Scheck gezielt zur Mitarbeiterbindung und -motivation einsetzen: Als Gehaltserhöhung, Zusatzleistung oder Prämie.
Getränke und Genussmittel
die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zum Gebrauch im Betrieb überlässt (z. B. Kaffee, Süßigkeiten) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

