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Unterscheidung | Werkverkehr und Güterkraftverkehr
(PDF, 73 KB) (Dokument-Nr.: 13392)
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Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für die eigenen Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzungen zur Durchführung des Werkverkehrs
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
Die für die Beförderung verwendeten Kfz müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmer gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen anderer Personen zu bedienen.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Es besteht generell KEINE Erlaubnis- und Versicherungspflicht!
Anmeldung des Werkverkehrs
Anmeldepflicht für alle Kfz mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (z.GG.) einschließlich Anhänger beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vor Beginn der ersten Beförderung.
Anmeldeformulare erhalten Sie beim
BAG Außenstelle Mainz
Rheinstr. 4b
55116 Mainz
Tel. 06131 14672-0
Fax 06131 14672-75 oder unter www.bag.bund.de im Bereich Bestellungen & Download.
Um den zeitlichen Aufenthalt bei Straßenkontrollen zu reduzieren, wird die Mitführung folgender Unterlagen pro Fahrzeug empfohlen:
Kopie der Anmeldung oder eine vorhandene Meldebestätigung und
Unterlagen über den Transport im Werkverkehr (Lieferscheine, Ladeliste usw.)
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