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AUS- UND WEITERBILDUNG
Wissenwertes zur Zwischen- und Abschlussprüfung
Die Zwischen- und Abschlussprüfung
Inhalt und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden durch die Ausbildungsordnung im jeweiligen Beruf und die Prüfungsordnung geregelt. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Der Ausbildungsbetrieb wird rechtzeitig von der IHK zur Anmeldung des Prüflings aufgefordert. Etwa vier Wochen vor dem Prüfungstermin erhält der Prüfling über den Ausbildungsbetrieb die Einladung zur Zwischenprüfung. Die nächsten Termine der Zwischenprüfungen finden Sie bei dem jeweiligen Beruf.
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Der Ausbildungsbetrieb wird rechtzeitig von der IHK zur Anmeldung des Prüflings aufgefordert. Etwa vier Wochen vor dem Prüfungstermin erhält der Prüfling über den Ausbildungsbetrieb die Einladung zur Abschlussprüfung. Die nächsten Termine der Abschlussprüfungen finden Sie bei dem jeweiligen Beruf. In verschiedenen Berufen wird eine gestreckte Abschlussprüfung durchgeführt, d.h. die Abschlussprüfung wird an zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen abgenommen. Eine Zwischenprüfung findet dann nicht statt.
Zulassungsvoraussetzungen für die (gestreckte) Abschlussprüfung
Zum ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat,
- wessen Ausbildungsverhältnis bei der IHK registriert ist.
Zum zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung bzw. zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an dem ersten Teil der Abschlussprüfung bzw. an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat,
- wessen Ausbildungsverhältnis bei der IHK registriert ist.
Nähere Informationen zur ordnungsgemäßen Führung des Ausbildungsnachweises finden Sie unter dem folgenden Link. In der Regel werden die Ausbildungsnachweise im Rahmen der Zwischen- oder Abschlussprüfung von den Prüfer/-innen eingesehen. Vor der Zulassung zur Abschlussprüfung werden in wechselnden Berufen Stichproben über das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes durchgeführt.
Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses. Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

